An Rhein und Ruhr. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) zählte in diesem Jahr 75 Behinderungen durch Drohnen. Was Drohnenpiloten dürfen und was verboten ist.

Drohnen fliegen lassen ist in der Nähe von Flughäfen verboten. Der Grund: die kleinen Fluggeräte können Piloten und Lotsen ablenken, was den Flugverkehr gefährden kann. Die Deutsche Flugsicherung (DFS) zählte in den ersten sechs Monaten des Jahres 2024 mehr Behinderungen in der Nähe von Flughäfen als im gesamten Vorjahr. Betroffen waren auch Düsseldorf und Köln/Bonn. Die DFS klärt darüber auf, was Drohnenpiloten dürfen und was nicht.

Mehr Vorfälle als im Vorjahr

Bundesweit wurden an den großen Verkehrsflughäfen von Januar bis einschließlich Juni dieses Jahres 75 Behinderungen durch Drohnen festgestellt, wie DFS-Sprecher Michael Fuhrmann berichtet. Im gesamten Vorjahr waren es 72. In der Region entfielen sieben der Fälle auf den Flughafen Köln/Bonn (Vorjahr: 8 Fälle). Der Flughafen Düsseldorf war fünf Mal betroffen (Vorjahr: 9 Fälle). Für den Flughafen Weeze erhebe die DFS keine Zahlen, wie Fuhrmann sagt.

„Wir leiten die Meldungen der Piloten schnellstmöglich an die Polizei weiter, damit diese dann vor Ort eine Täterermittlung durchführen kann“, erklärt der DFS-Sprecher. Denn es handele sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat: „Es ist ein gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr, der neben empfindlichen Geldstrafen auch Haftstrafen bis zu zehn Jahren nach sich ziehen kann.“

Flugverkehr unterbrochen wegen Drohnenflug

Wird trotz des Flugverbots eine Drohne in der Nähe des Rollfeldes gesichtet, dürfen Flugzeuge erst mal nicht mehr starten und landen. Das stört den normalen Flugverkehr. „Leider sind sich einige Drohnenbetreiber immer noch nicht bewusst, dass sie mit dem Aufstieg einer Drohne Teilnehmer am Luftverkehr sind und damit allen Regularien und Gesetzen unterliegen“, beklagt Fuhrmann.

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Gerade im Flughafenbereich (1,5 Kilometer um das Flughafengelände) seien Drohnenflüge generell nicht gestattet – „und auch im Nahbereich, bis zu 20 Kilometer um die Flughäfen, liegt darüber hinaus die maximal freigegebene Höhe bei 50 Metern“.

Flugsicherung informiert Drohnenbetreiber

Drohnen werden indes in vielen Bereichen zunehmend eingesetzt. Es sind längst nicht mehr nur Hobbyfotografen, die mit ihrer Drohne schöne Luftaufnahmen machen. „Baustellen inspizieren, Vermisste suchen, Blutkonserven transportieren: Unbemannte Flugsysteme lassen sich nahezu unbegrenzt einsetzen – und der Drohnenmarkt wächst“, schreibt die DFS auf ihrer Ratgeberseite für Drohnenbetreiber. Ziel der DFS ist es demnach, „die Zukunft der neuen Verkehrsteilnehmer zu unterstützen und gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum zu erhalten“.

Auf Grundlage der europäischen Drohnenverordnung weist die DFS auf Regeln für Drohnenpiloten hin. Die Fluggeräte werden in drei Kategorien eingeordnet: „Offen“, „Speziell“ und „Zulassungspflichtig“. „Die Szenarien ‚Speziell‘ und ‚Zulassungspflichtig‘ betreffen Spezialanwendungen. In die Kategorie ‚Offen‘ fallen die meisten Hobby-Drohnen sowie kommerzielle Flugsysteme − und damit die Mehrzahl aller Drohnen, die hierzulande in Umlauf sind“, heißt es bei der DFS.

Klare Richtlinien für Drohnenpiloten

Für die erste Kategorie gilt ein Mindestalter von 16 Jahren und es muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen sein. Die maximal erlaubte Flughöhe liegt bei 120 Metern über dem Boden und die höchstzulässige Startmasse unter 25 Kilogramm. Bei Nacht muss die Drohne durch ein grünes Blinklicht auf sich aufmerksam machen. Es muss immer ein direkter Sichtkontakt zwischen Pilot und Flugobjekt bestehen. Verboten sind des Weiteren Flüge über Menschenansammlungen, der Transport gefährlicher Gegenstände sowie der Abwurf von Gegenständen.

Die „Offen“-Kategorie wird weiter eingeteilt in die Unterklassen A1, A2 und A3. Für diese gelten weitere Bestimmungen. Die DFS erklärt: Die Höchstzulässige Startmasse der Klasse A1 liegt bei unter 900 Gramm. Diese Drohnen dürfen an unbeteiligte Personen heranfliegen, diese jedoch nicht überfliegen. In der Unterkategorie A2 liegt die höchstzulässige Startmasse bei bis zu vier Kilogramm. Hier darf die Drohne bis zu 30 Meter an unbeteiligte Personen heranfliegen. Im Langsamflugmodus muss der Abstand mindestens fünf Meter betragen.

Interaktive Karte klärt über Luftfahrtzonen aus

Eine höchstzulässige Startmasse von unter 25 Kilogramm gilt bei Klasse A3. Diese Drohnen müssen einen Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten einhalten.

Gemeinsam mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat die DFS die „Digitale Plattform für Unbemannte Luftfahrt“ (dipul) entwickelt. Dort gibt es eine Karte mit Luftfahrtzonen sowie weitere nützliche Informationen für Betreiber. (mit dpa)