Kreis Viersen. In NRW werden ab Montag erste Corona-Maßnahmen gelockert. Der Kreis Viersen liegt bei der Sieben-Tage-Inzidenz derzeit unter einem Grenzwert.

Seit diesem Montag gelten auch für die Menschen im Kreis Viersen weitere Lockerungen bei den Corona-Maßnahmen. Zwar ist der Lockdown noch mindestens bis zum 28. März verlängert worden, doch unter unter strengen Auflagen darf man nun wieder in Geschäften einkaufen, Zoos besuchen und Ausstellungen besichtigen. Darüber hinaus sind weitere Lockerungen in Kraft getreten.

Eine entscheidende Rolle bei den Öffnungen spielt die Sieben-Tage-Inzidenz, also die Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Was bedeutet das nun für den Kreis Viersen? Während die landesweite Inzidenz derzeit deutlich über 60 liegt, stand der Kreis bei am Montag knapp über 50. Damit gehörte der Kreis Viersen nicht zu den Städten oder Kreisen in NRW, die für sich gesehen unter dem Grenzwert von 50 lagen, der verstärkte Lockerungen theoretisch möglich machen könnte.

Corona: Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Viersen liegt unter 50

Die Landesregierung teilte am Freitag mit, sich bei den Öffnungen „grundsätzlich an der landesweiten Inzidenz“ zu orientieren. Es werde darüber hinaus geprüft, „inwieweit für Kreise und kreisfreie Städte mit einem nachhaltig geringeren Infektionsgeschehen unter Berücksichtigung der Situation in den umliegenden Regionen zusätzliche Öffnungen vorgenommen werden können.“ Es soll durch lokale Öffnungen kein Einkaufstourismus innerhalb des Landes ausgelöst werden.

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In der Corona-Schutzverordnung steht dazu: „Kreise und kreisfreie Städte, in denen die Sieben-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter dem Wert von 50 liegt, können im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales abstimmen, inwieweit Reduzierungen der in dieser Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen erfolgen können.“

Auch andersherum sind Abweichungen von den NRW-Regeln möglich – wenn die Sieben-Tage-Inzidenz in einer Stadt oder einem Kreis „nachhaltig und signifikant“ über 100 liegt. Die Behörden vor Ort könnten dann laut der neuen Schutzverordnung prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen nötig sind und „diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales anordnen.“ Die Maßnahmen müssten „fortlaufend“ geprüft werden, heißt es.

Der Kreis Viersen fällt derzeit in keine der beiden Kategorien, es gelten also seit diesem Montag die landesweiten Regelungen. Die wichtigsten Neuerungen in der Übersicht:

Corona-Lockerungen: Diese Regeln gelten im Kreis Viersen ab 8. März

  • Handel: Ab Montag dürfen wieder Buchhandlungen, Gartenmärkte, Blumengeschäfte und Schreibwarengeschäfte (ein Kunde pro 10 bzw. 20 Quadratmetern, abhängig von der Ladengröße) öffnen. Alle anderen Läden dürfen nun Shopping mit einem Termin („Click & Meet“) anbieten – die Aufenthalte sind zeitlich begrenzt und es darf nur eine bestimmte Anzahl von Kunden gleichzeitig ins Geschäft.
  • Kultur und Freizeit: Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.
  • Sport: Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
  • Dienstleistungen: Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung von Hygienevorgaben der Verordnung wieder zulässig. Wenn die Kundin bzw. der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
  • Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind neben den bisher schon zulässigen Konstellationen nunmehr auch mit höchstens insgesamt fünf Personen aus zwei Hausständen möglich. Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare, unabhängig von den Wohnverhältnissen, gelten als ein Hausstand.

Weitere Details zu den geplanten Öffnungen können Sie hier nachlesen, außerdem sind auch in den Schulen wieder Änderungen geplant.