Berlin. Ein leiblicher Vater darf es rechtlich nicht sein? Das muss die Ausnahme sein. Gut, dass das Verfassungsgericht das auch so sieht.
Beziehungen zwischen Müttern und Vätern sind mitunter sehr kompliziert. Wenn die Liebe weg ist, kann es nicht nur zu quälenden Streitereien, sondern auch zu Gerichtsverhandlungen kommen. Positiv ist das für keinen der Beteiligten – weder für Mutter noch Vater, schon gar nicht für die Kinder.
Der jetzt vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelte Fall, bei dem der leibliche Vater nicht der rechtliche Vater sein durfte, hat die Absurdität der aktuellen Rechtslage offenbart. Dass ein Vater nicht viel mehr sein soll als der Erzeuger von Sohn oder Tochter, für sein Kind also nicht in jener Form sorgen darf, wie er es will, muss zwar in begründeten Einzelfällen möglich sein, darf darüber hinaus aber durch den Gesetzgeber nicht befördert werden.
Vaterschaft: Beziehung ist mehr als nur ein Besuchtsrecht
Das hat das Bundesverfassungsgericht erkannt und der Regierung den Auftrag erteilt, die Rechte leiblicher Väter zu stärken. Das ist gut so. Und es war überfällig.
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Die bisherige Rechtsprechung betont bisher, wenn um die rechtliche Vaterschaft gestritten wird, zu sehr die vermeintlich sozial-familiäre Beziehung, die nur einen Vater kennt. Doch die Beziehung des leiblichen Vaters zu Sohn oder Tochter ist wertvoll. Und sie besteht eben nicht nur aus einem Besuchsrecht.
Ampel will Rechtslage ändern: Jetzt braucht es gutes Handwerk
Das Urteil der Verfassungsrichter basiert auf der Anerkennung des Wandels. Dass die Richterinnen und Richter vorschlagen, eine Familie könne auch aus einer Mutter und zwei rechtlichen Vätern bestehen, mag Traditionalisten missfallen, berücksichtigt aber gelebte Wirklichkeit und würde Patchwork auch rechtlich neu denken.
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Die Ampel-Regierung hatte das Problem bereits erkannt. Sie arbeitet an einer neuen gesetzlichen Regelung. Sollte sie den Grundsatz von zwei rechtlichen Elternteilen aufheben, könnte sie sich auch auf das Urteil aus Karlsruhe stützen. Der Rest wäre Handwerk.