Kreis Wesel. Bis zum 19. Januar müssen Führerscheine der Jahrgänge 1953 bis 1958 umgetauscht werden. Bisher haben das im Kreis Wesel noch nicht viele gemacht.

Besitzer eines Papierführerscheins, die zwischen 1953 und 1958 geboren worden sind, müssen diesen bis zum 19. Januar 2022 umtauschen. Sie sind verpflichtet einen neuen EU-Führerschein zu beantragen. Im Kreis Wesel betrifft das nach Angaben von Sprecherin Eva Richard etwa 17.300 Menschen. Doch nur wenige von ihnen, nämlich 3700 Personen, haben ihren Führerschein bereits umgetauscht. Mehr als 13.000 Autofahrer aus dem Kreisgebiet müssen dies also noch erledigen.

Doch viele wissen wohl noch gar nichts von der neuen Regelung. Das Straßenverkehrsamt hat die betreffenden Führerscheininhaber nämlich bisher nicht angeschrieben oder informiert und wird das auch nicht tun. Es gibt aber eine Kampagne der Bundesregierung, die auf die neue Regelung hinweist. Auch auf der Homepage des Kreises wird darauf hingewiesen, Post für jeden einzelnen gibt es jedoch nicht.

Wartezeiten von bis zu zwölf Wochen

Dabei gibt es keine Ausnahmen von der Umtauschpflicht und die Wartezeiten sind derzeit lang. Je nach Personalsituation und Antragsaufkommen können sie bei bis zu zwölf Wochen liegen, so Richard. Für einige könnte es demnach jetzt schon knapp werden, den neuen EU-Führerschein bis zum 19. Januar im Portemonnaie zu haben. Sie erhalten dann aber einen Nachweis, dass sie den Umtausch beantragt haben und dieser nur noch nicht bearbeitet wurde. Wer keinen Nachweis hat bzw. seinen Führerschein nicht rechtzeitig tauscht, muss bei einer Polizeikontrolle mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von zehn Euro rechnen.

Der Umtausch kostet nach Angaben des Kreises 23,50 Euro, die Bearbeitung der Anträge erfolgt nur bei den Straßenverkehrsämtern in Wesel oder Moers, die Antragstellung jedoch auch bei den zuständigen Bürgerbüros. Von der Umtauschpflicht am 19. Januar betroffen sind im Übrigen nur diejenigen aus den Jahrgängen 1953 bis 1958, die noch einen Papierführerschein besitzen. Wer bereits einen Kartenführerschein hat, muss diesen, je nach Ausstellungsjahr, erst zwischen 2026 und 2033 umtauschen. Dabei ist das Geburtsjahr dann nicht relevant, da beim Umtausch grundsätzlich zwischen Papierführerscheinen und Kartenführerscheinen unterschieden wird. Bei den Papierführerscheinen gilt das Geburtsjahr als maßgebliches Datum für den Umtausch, bei den Kartenführerscheinen ist es das Ausstellungsdatum.

EU-Führerscheinrichtlinie tritt in Kraft

Drei Generationen Führerscheine.
Drei Generationen Führerscheine. © picture-alliance/ dpa | Norbert Försterling

Dass die Führerscheine überhaupt erneuert werden müssen, liegt an der dritten EU-Führerscheinrichtlinie aus dem Jahr 2006, die damit umgesetzt wird. Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle vor 2013 ausgestellten Führerscheine umgetauscht werden, das soll für Einheitlichkeit in der EU sorgen und vor Fälschungen schützen. Neu ausgestellte Führerscheine haben dann ebenso wie beispielsweise der Personalausweis ein Ablaufdatum, sie sind 15 Jahre gültig.

Etwas mehr Zeit haben Bürger aus den Geburtsjahrgängen 1959 bis 1964, die noch einen alten „grauen Lappen“ besitzen. Bis zum 19. Januar 2023 müssen sie ihren Führerschein umtauschen, die Jahrgänge 1965 bis 1970 sind ein Jahr später dran, 2025 gilt die Umtauschpflicht für alle, die 1971 oder später geboren sind und noch einen Papierführerschein haben. Am längsten dürfen Fahrer, die vor 1953 zur Welt gekommen sind, ihr altes Schätzchen behalten, nämlich bis zum 19. Januar 2033.

Fahrerlaubnis bleibt bestehen

Mit dem Umtausch des Führerscheins bleibt die Fahrerlaubnis bestehen. Personen, die die alte Führerscheinklasse 3 hatten, können sich auf dem neuen EU-Führerschein die entsprechenden Erlaubnisse für Anhänger, Traktoren oder 7,5-Tonner eintragen lassen.

Für den Umtausch benötigt man den aktuellen Führerschein, ein gültiges Ausweisdokument und ein aktuelles biometrisches Passbild. Alle Fristen, Kosten und Ansprechpartner gibt es hier: www.kreis-wesel.de.