Kreis Wesel. Wegen der niedrigen Inzidenz gelten für den Kreis Wesel ab Freitag (9. Juli) neue Corona-Lockerungen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Die Corona-Regeln für den Kreis Wesel werden erneut gelockert. Ab Freitag (9. Juli) entfallen unter anderem die Kontaktbeschränkungen und die Maskenpflicht gilt grundsätzlich nur noch im Handel und im Öffentlichen Nahverkehr. Möglich werden diese Lockerungen durch eine Änderung der Corona-Schutzverordnung in Nordrhein-Westfalen. Das Land führt eine neue Grenze bei der Sieben-Tage-Inzidenz ein. Liegt ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt stabil unter dem Wert von 10, können die neuen Lockerungen in Kraft treten.Beim Kreis Wesel ist das derzeit der Fall - die Inzidenz betrug am Freitag noch 3,5. Der Kreis ist bereits vom Gesundheitsministerium in die entsprechende Liste aufgenommen worden.
Um die Corona-Regeln für die einzelnen Städte und Kreise festzulegen, hat die NRW-Landesregierung ein Stufenmodell entwickelt. Je nach Sieben-Tage-Wert gelten in den Kommunen die Inzidenzstufen 0 bis 3. Stufe 1 ist bei einer Inzidenz unter 35, Stufe 2 bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 und Stufe 3 bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 erreicht. Neu ist ab Freitag (9. Juli) die Stufe 0 für Inzidenzwerte bis maximal 10.
Die "Inzidenzstufe 0" gilt nach Angaben des NRW-Gesundheitsministerium für Kreise und kreisfreie Städte sowie für das Land, wenn der Inzidenzwert an fünf Tagen hintereinander bei höchstens 10 liegt. Da in diesem Zahlenbereich dann schon sehr kleine Infektionsausbrüche relevante Schwankungen verursachen können, erfolgt eine Rückstufung in die Inzidenzstufe 1 erst, wenn der Wert von 10 wieder acht Tage hintereinander überschritten wird.
Corona im Kreis Wesel: Die Regeln in der "Inzidenzstufe 0"
Ab dem 9. Juli wird der Kreis Wesel voraussichtlich in die "Inzidenzstufe 0" eingeordnet. Die wichtigsten Regeländerungen in der Übersicht:
- Kontakte: keine Beschränkungen, Mindestabstände werden empfohlen
- Maskenpflicht: Gilt nur noch im Öffentlichen Nahverkehr, in Taxen, im Einzelhandel sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen. Betreiber anderer Angebote und Einrichtungen können deren Nutzung allerdings weiterhin vom Tragen einer Maske abhängig machen. Beschäftigte mit einem besonders nahen Kundenkontakt wie die Erbringer körpernaher Dienstleistungen oder Servicekräfte in der Gastronomie müssen weiterhin eine Maske tragen oder über einen negativen Testnachweis verfügen
- Abstandsregeln: Die Einhaltung des Mindestabstands zu anderen Personen wird weitgehend nur noch empfohlen.
- Kontaktnachverfolgung: Die Pflicht zur Erfassung von Kontaktdaten zur Nachverfolgung kann weitgehend entfallen. Ausnahmen gelten nur noch in Beherbergungsbetrieben, bei außerschulischen Bildungsangeboten und beim Betrieb von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen in geschlossenen Räumen.
- Keine Flächenbegrenzung im Einzelhandel, solange die Inzidenz auch NRW-weit unter 10 liegt
- Clubs und Discos dürfen öffnen - aber mit Hygienekonzept, Kontaktnachverfolgung und Testpflicht
- Sportausübung ohne Beschränkungen
- Musikfestivals sind erlaubt
- Wenn die Inzidenz landesweit unter 10 liegt, sind auch Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen wieder möglich, sofern sämtliche nicht geimpfte oder genesene Personen über einen negativen Testnachweis verfügen.
- Keine Beschränkungen für Messen und Märkte
- Keine Einschränkungen für Gastronomie, wenn Abstand und Abtrennung zwischen Tischen - auch für das Personal gilt keine Maskenpflicht mehr, wenn alle 48 Stunden ein Test gemacht wird
- Private Veranstaltungen: Bei mehr als 50 Teilnehmenden Testpflicht, dann keine Beschränkungen. Ohne Test müssen Mindestabstände und Maskenpflicht ab 50 Teilnehmenden weiter beachtet werden.
Sollten die Corona-Zahlen im Kreis Wesel wieder nachhaltig steigen, würden zunächst die Regeln der "Inzidenzstufe 1" gelten für eine Inzidenz zwischen 10,1 und 35. Die wichtigsten Regeln und mehr Details zur Corona-Verordnung in NRW können Sie hier nachlesen.