Oberhausen. Ein Mann (43) belästigt nachts Bewohnerinnen eines Altenheims in Oberhausen. Das Landgericht hat es in zweiter Instanz mit dem Fall zu tun.
In der Nacht zum 8. August 2023 drang ein Oberhausener (43) in ein Altenwohnheim im Stadtnorden von Oberhausen ein. Er belästigte eine 99-jährige Frau und eine weitere Bewohnerin sexuell. In zweiter Instanz hatte es das Landgericht Duisburg nun mit dem ungewöhnlichen Fall zu tun.
Unter dem erheblichen Einfluss von Alkohol und Drogen war der Mann gegen 2 Uhr in das Altenheim gewankt. Einer in ihrem Zimmer schlafenden 99-Jährigen zog er den Schlüpfer herunter. Weil die Seniorin erwachte und Alarm schlug, floh der Täter. Nur um zwei Stunden später erneut aufzutauchen und sich im Zimmer einer weiteren Seniorin als Exhibitionist zu betätigen.
Amtsgericht Oberhausen hielt Gefängnis für angemessen
Das Amtsgericht Oberhausen verurteilte den Oberhausener wegen sexuellen Übergriffs und exhibitionistischer Handlungen zu zweieinhalb Jahren Gefängnis. Der Angeklagte legte Berufung ein. Schließlich habe er doch schon in erster Instanz, ungeachtet der keineswegs eindeutigen Beweislage, alles rückhaltlos gestanden und damit den betagten Zeuginnen eine Aussage vor Gericht erspart. Zu seinem Entsetzen legte auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein und forderte eine höhere Strafe.
Eine komplette Beweisaufnahme ersparten sich beide Seiten. Sie beschränkten das Rechtsmittel auf die Höhe der Strafe. Obwohl die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils damit bereits rechtskräftig waren, was einem zweiten Geständnis des Angeklagten entsprach, entschuldigte sich der 43-Jährige noch mehrfach für sein Verhalten.
Berufungskammer sah zahlreiche strafmildernde Faktoren
Er könne sich die Tat selbst nicht erklären, so der Oberhausener. Das könne nur am Rausch gelegen haben, mutmaßte er und knetete verschämt seine Finger. „Bitte geben sie mir eine Chance. Ich werde so was nie wieder tun und nie wieder Alkohol und Drogen anrühren. Das habe ich meiner Mutter und Gott versprochen.“ Dass es sich dabei nicht nur um Worte handelte, hatte der der Mann schon in der kurzen Zeit bewiesen, die er zwischen Urteil und erneuter Inhaftierung in Freiheit war. Er bemühte sich eifrig um eine ambulante Psychotherapie.
Die Staatsanwaltschaft forderte wegen „der besonderen Verwerflichkeit der Taten“ eine höhere Strafe. Die Kammer schloss sich den Argumenten des Verteidigers an und senkte die Strafe auf zwei Jahre Haft ab, deren Vollstreckung auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Taten seien in einem frühen Stadium unterbrochen worden, der geständige und reuige Angeklagte sei nicht voll zurechnungsfähig gewesen. Zudem habe der bislang unbestrafte Mann nun schon insgesamt neun Monate in der Untersuchungshaft verbracht, begründeten die Richter.
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