Kreis Wesel. Mit dem Ende der Brut- und Setzzeit dürfen Hecken und Sträucher wieder gestutzt werden. Das Thema Baumfällung ist deutlich komplizierter.

Seit Anfang Oktober ist die Brut- und Setzzeit 2024 vorüber. Wer also eine Hecke auf den Stock setzen will oder störende Gebüsche und Gehölze beseitigen möchte, sollte das bis zum 1. März erledigt haben. Auf seiner Internetseite informiert der Kreis Wesel darüber, dass das Bundesnaturschutzgesetz es verbietet, zwischen dem 1. März und dem 30. September Bäume, die außerhalb des Waldes oder eines Gartens stehen, außerdem Hecken, lebende Zäune und Gebüsche und andere Gehölze zu fällen oder stark zurückzuschneiden. In Frühling und Sommer ist es somit nur erlaubt, Pflegeschnitte etwa an Obstbäumen und Hecken vorzunehmen und nur dann, wenn es keine brütenden Vögel stört.

Der Baum soll weg? Besser die Kommune fragen

Jetzt, von Oktober bis Ende Februar, entfallen diese Vorschriften, Hecken und Sträucher dürfen gekappt oder entfernt werden. Ein besonderes Thema sind aber Bäume. Bei Fällungen im Hausgarten ist unabhängig von der Jahreszeit Vorsicht angebracht: Es empfiehlt sich, bei der Kommune nachzufragen, häufig gelten hier Baumschutzsatzungen. So ist beispielsweise in Wesel eine Fällgenehmigung notwendig für Bäume, die einen Stammesumfang von einem Meter und mehr haben, in Moers und Dinslaken sind 80 Zentimeter Umfang in einem Meter Höhe die Grundlage.

Mitunter bedarf es einer Genehmigung, um einen Baum fällen zu dürfen, die mit Gebühren verbunden ist, etwa weil eine Ortsbesichtigung Voraussetzung ist. Allerdings nehmen einige Satzungen bestimmte Baumarten, Obst oder Nadelbäume etwa, vom Schutz aus oder fügen andere Arten hinzu, auch wenn ihr Stamm einen geringeren Umfang hat. Auch gibt es mitunter Regelungen, die kleinere Hausgärten von dem Fällverbot befreien. Sich vor Ort schlau zu machen, kann sich also lohnen.

Quartierbäume seltener Arten sind für die Säge tabu

Abgesehen von den Vorschriften der einzelnen Kommunen sieht das Bundesnaturschutzgesetz einen besonderen Schutz für Bäume vor, in denen sich Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren befinden, Horst- und Höhlenbäume etwa. Und zwar auch dann, wenn ihre Bewohner gerade nicht „zu Hause“ sind. Ganzjährig geschützt sind demnach etwa Fledermausquartiere, Mehlschwalbennistplätze, Greifvogelhorste, Saatkrähenkolonien. Dabei müssen laut Gesetz die Tiere selbst nicht unbedingt nachgewiesen werden, Kotspuren oder Horste etwa reichen als Hinweis aus. Wer gegen Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsplan oder Baumschutzsatzung verstößt, muss mit einer Geldbuße rechnen.

Mit dem Ende der Brut- und Setzzeit beginnen nun auch wieder die Gehölzpflegemaßnahmen an den Straßenrändern und Bahngleisen. Auch hier werden in den kommenden Monaten Hecken auf den Stock gesetzt, und Bäume, die für den Straßenverkehr gefährlich werden können, gefällt. Der Landesbetrieb Wald und Holz, der Regionalverband Ruhr, Straßen NRW, die Autobahn GmbH und die Deutsche Bahn etwa kontrollieren regelmäßig den Bestand.