Kreis Kleve. NRW hat seine Corona-Regeln erneut aktualisiert. Im Hinblick auf den Jahreswechsel sind nun öffentliche und private Tanzveranstaltungen verboten.

Die NRW-Landesregierung hat kurz vor Weihnachten die Corona-Maßnahmen noch einmal aktualisiert. Damit treten ab Freitag, 17. Dezember, verschärfte Maßnahmen in Kraft, die laut Angaben des Landes „das Infektionsgeschehen bremsen und insbesondere einen weiteren Anstieg der Hospitalisierungsfälle verhindern sollen.“ Vor allem für Ungeimpfte waren die Corona-Regeln bereits deutlich verschärft worden. Nun äußerte sich das Land zum Thema Weihnachten und Jahreswechsel. Wir haben die wichtigsten Maßnahmen, die im Kreis Kleve gelten, für Sie zusammengefasst:

Weihnachten und Silvester:

Eine Woche vor Weihnachten weitete die Landesregierung das Betriebsverbot für Clubs und Diskos auch "auf vom Infektionssetting her vergleichbare Veranstaltungen aus". Heißt: Öffentliche und private Tanzveranstaltungen sind ebenfalls verboten. Das Land präzisiert: "Darunter fallen auch etwa Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen, wenn das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist."

Testung von Kindern und Jugendlichen:

In der Schulwoche vom 20. bis 23. Dezember werden Schülerinnen und Schüler wie üblich getestet. Der Status „getestet“ endet aber nach Weihnachten. Zwischen dem 27. Dezember und dem 9. Januar gelten Schüler daher nicht als getestete Personen. Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in dieser Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte:

Menschen, die weder geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Treffen nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts und maximal zwei weiteren Personen treffen. Das gilt auch für private Treffen im öffentlichen Raum. Ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren. Ehegatten und unverheiratete Paare werden auch dann als ein Haushalt gewertet, wenn sie nicht zusammenwohnen. Die Kontaktbeschränkung gilt auch bei Treffen zwischen Geimpften und Ungeimpften. Lediglich bei Zusammenkünften zwischen ausschließlich Geimpften bzw. Genesenen entfallen die Einschränkungen.

Private Treffen in Hotspots:

Bei einer kreisweiten Sieben-Tage-Inzidenz von über 350 gilt auch bei privaten Treffen von Geimpften und Genesenen eine Kontaktbeschränkung: Die Teilnehmerzahl muss dann auf maximal 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich reduziert werden. Am Freitag (17. Dezember) lag die Inzidenz im Kreis Kleve bei 222,9 und somit unter dem festgelegten Grenzwert.

Schließung von Klubs und Diskotheken:

Klubs und Diskotheken sind seit dem 4. Dezember unabhängig von der lokalen Inzidenz landesweit geschlossen, da sie als Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko gewertet werden.

Maskenpflicht für Sänger gelockert:

Immunisierte Mitglieder von Chören und Sängerinnen und Sänger, die geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten und bei Proben auf das Tragen einer Maske verzichten, heißt es in der aktuellen Schutzverordnung, die vorläufig bis zum 12. Januar gilt. Für alle Menschen, die nicht im Chor oder als Sängerin oder Sänger auftreten, ist das Tragen einer medizinischen Maske beim gemeinsamen Singen erforderlich. Dies gilt auch für Gottesdienste.

Kapazitätsgrenzen in Stadien und bei Großveranstaltungen:

Fußball-Stadien und andere Großveranstaltungen dürfen von bis zu 1.000 Zuschauern besucht werden. Für jeden weiteren Gast gilt eine Kapazitätsbegrenzung von 30 Prozent der Stadionauslastung. „Alternativ kann auch auf 50 Prozent der Gesamtkapazität abgestellt werden“, schreibt das Land. In beiden Fällen gilt jedoch eine maximale Obergrenze von 5.000 Zuschauern in Innenräumen und 15.000 Zuschauern im Freien. Einlass ist nur Geimpften und Genesenen gestattet.

2G-Regel im Einzelhandel:

Die bislang auf den Freizeitbereich beschränkten 2G-Regelungen (geimpft oder genesen) werden auf den Einzelhandel ausgeweitet. Ausnahme: Geschäfte des täglichen Bedarfs – also zum Beispiel Supermärkte. Die Geschäfte müssen den Zugang selbst kontrollieren.

Weihnachtsmärkte bleiben geöffnet:

Die Landesregierung hat sich gegen eine Schließung der Weihnachtsmärkte entschieden, da „im Freien die Ansteckungsgefahren geringer sind als zum Beispiel in der Innengastronomie“, heißt es als Begründung. Kommunen und Kreise können je nach Infektionslage eine Maskenpflicht vorschreiben.

Neue Regelungen für Hochschulen:

Hochschulen dürfen die Anzahl der Präsenzveranstaltungen je nach Infektionslage auf mindestens ein Viertel reduzieren. Dafür hat das Land eine neue Fassung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung erlassen, die bereits am 2. Dezember in Kraft getreten ist. „Damit den Studierenden keine Nachteile entstehen, werden mit der neuen Verordnung Freiversuche und die Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wiedereingeführt, soweit die Hochschule nichts Anderes regelt“, schreibt das Land. Zudem müssen Hochschulen eine möglichst umfassende Kontrolle der 3G-Nachweise gewährleisten.

Weitere Corona-Maßnahmen im Überblick:

Bereits seit dem 24. November gelten zudem zahlreiche Corona-Einschränkungen im Freizeitbereich. Diese sind - bis auf die oben aufgeführten Verschärfungen - nahezu unverändert geblieben. Die wichtigsten Regeln im Überblick:

Zutritt nur für Personen, die vollständig geimpft oder genesen sind:

  • Im gesamten Freizeitbereich, also etwa in Stadien, Restaurants und im Kino.
  • Bibliotheken, Museen, Ausstellungen, Lesungen, Konzerte, Theater.
  • Tierparks, zoologische Gärten, Freizeitparks.
  • Schwimmbäder und Wellness-Einrichtungen.
  • Auf Weihnachtsmärkten und Volksfesten wird zusätzlich zu 2G eine Maskenpflicht empfohlen – überall dort, wo Menschenansammlungen nicht zu vermeiden sind.
  • Körpernahe Dienstleistungen mit Ausnahme von Friseuren und medizinischen Diensten wie Fußpflege.
  • Touristische Übernachtungen und Busreisen.
  • Einzelhandel (bis auf Geschäfte, die den täglichen Bedarf abdecken. Das sind Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Zeitungskisoke, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Warenhäuser mit einem Mischsortiment, bei denen der tägliche Bedarf überwiegt, sind ebenfalls ausgenommen).

In diesen Bereichen gilt 2Gplus:

Zutritt nur für Personen, die vollständig geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind.

  • Private Feiern mit Tanz.
  • Tanz- , Karnevals- oder vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen wie Schützenfeste.
  • Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen.

In diesen Bereichen gilt 3G:

Zutritt nur für Personen, die vollständig geimpft, genesen oder getestet sind:

  • Versammlungen im Freien mit mehr als 2500 Menschen, wenn die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 Meter gewährleistet werden kann.
  • Für Sportler im Amateur- und Profisport (mit negativem PCR-Test).
  • Messen und Kongresse.
  • Hochschulen und Universitäten, Bildungsangebote.
  • Angebote der Jugendsozialarbeit.
  • Kontaktlose Ausleihe und Rückgabe in Bibliotheken. Nur für den Zutritt in Hochschulbibliotheken gilt für Hochschulangehörige die 3G-Regel.
  • Beerdigungen und standesamtliche Trauungen.
  • Sitzungen politischer Gremien.
  • Nicht touristische Übernachtungen - etwa aus beruflichen Gründen. Dabei müssen nicht immunisierte Personen am Tag der Anreise und erneut nach jeweils vier Tagen einen Coronatest vorlegen.
  • Friseur und medizinische Fußpflege.