Kreis Kleve. Weil die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter dem Grenzwert von 50 liegt, werden die Corona-Regeln im Kreis Kleve gelockert. Was ab Mittwoch gilt.
Die Menschen im Kreis Kleve können sich ab Mittwoch auf weitere Lockerungen der Corona-Regeln freuen. Weil die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis seit mindestens fünf Werktagen unter dem Grenzwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegt, treten dann erneut Änderungen bei den Corona-Maßnahmen in Kraft. Das teilte die Kreisverwaltung am Dienstagnachmittag mit.
Durch die gesunkene Inzidenz sind nun ab Mittwoch (2. Juni) unter anderem Treffen mit größeren Personengruppen möglich. Ebenso darf die Gastronomie auch den Innenbereich öffnen. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene den negativ Getesteten gleich. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden sie nicht eingerechnet.
Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht. „Die Lockerungen geben uns viel Normalität im Alltag zurück. Ich kann sehr gut verstehen, dass es uns alle in die Restaurants, zu Konzerten oder ins Freibad zieht. Aber denken Sie bitte alle an die Kontaktbeschränkung sowie an die Abstands- und Hygiene-Regeln. Nur, wenn wir weiterhin Rücksicht aufeinander nehmen, schaffen wir es gemeinsam, die Ausbreitung des Corona-Virus weiter einzudämmen“, sagt Landrätin Silke Gorißen zu den angekündigten Lockerungen.
Corona-Lockerungen im Kreis Kleve: Das ändert sich ab Mittwoch (2. Juni)
Die folgende Auflistung nennt beispielhaft die wichtigsten Bereiche, in denen sich die Corona-Regeln ab Mittwoch ändern. Der Kreis Kleve fällt dann in die Stufe zwei der Corona-Schutzverordnung des Landes für eine Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 35,1 und 50. Mehr Details zum Stufenplan der Landesregierung können Sie hier nachlesen.
Kontaktbeschränkungen: Erlaubt sind Treffen im öffentlichen Raum von drei Haushalten mit beliebig vielen Personen. Möglich sind zudem Treffen von bis zu zehn Personen aus beliebig vielen Haushalten – jeweils mit aktuellem negativem Coronatestergebnis. Kinder bis zu 14 Jahren zählen dabei nicht mit. Private Veranstaltungen - außer Partys - sind unter freiem Himmel mit bis zu 100 Gästen und im Innenbereich mit bis zu 50 Gästen möglich. Im Innenbereich ist zudem jeweils ein aktuelles negatives Coronatest-Ergebnis erforderlich.
Gastronomie: Bei der Außengastronomie entfällt die Testpflicht. Die Innengastronomie darf ebenfalls öffnen. Voraussetzungen: Wahrung der Abstandsregelungen (Platzpflicht) und ein aktuelles negatives Coronatest-Ergebnis.
Kultur: Bei Freizeit-Veranstaltungen im Innenbereich sind in Theatern, Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen wie privaten Kultureinrichtungen erlaubt. Voraussetzungen für Veranstaltungen mit bis zu 500 Gästen sind die Wahrung des Mindestabstands, ein Sitzplan sowie ein negatives Schnelltestergebnis der Zuschauerinnen und Zuschauer. In Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern und ähnlichen Einrichtungen entfällt die Terminbuchung. Es können Führungen angeboten werden.
Sport: Beim Sport ist unter freiem Himmel die Ausübung von kontaktfreiem Sport ohne Personenbegrenzung und Auflagen erlaubt. Kontaktsport kann dort mit bis zu 25 Personen stattfinden. Voraussetzung ist die Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer sowie ein aktuelles negatives Coronatestergebnis. In Innenräumen ist kontaktfreier Sport ebenfalls ohne Personenbeschränkung möglich – einschließlich gewerblicher Fitnessstudios. Kontaktsport kann mit bis zu zwölf Personen stattfinden. In beiden Fällen muss jeweils die Kontaktverfolgung möglich sein sowie ein aktuelles negatives Coronatest-Ergebnis vorliegen. Zuschauerinnen und Zuschauer haben Zutritt zu Sportanlagen unter freiem Himmel. Vereine dürfen dabei bis zu einem Drittel der regulären Kapazität auslasten - höchstens 1.000 Personen. Die Testpflicht entfällt. Bei Innen-Sportanlagen können Veranstalter maximal 500 Zuschauer auf zugewiesene Sitzplätzen zulassen. Neben der möglichen Rückverfolgung der Besucher ist ein negatives Schnelltestergebnis erforderlich.
Bäder, Saunen und Indoorspielplätze können öffnen
Freizeit: Bäder, Saunen und Indoorspielplätze können öffnen. Voraussetzung ist ein aktueller negativer Coronatest sowie eine Personenbegrenzung. In der Kinder- und Jugendarbeit sind Gruppenangebote unter freiem Himmel mit bis zu 30 Personen möglich, im Inneren mit bis zu 20 Personen. Teilnehmer müssen jeweils ein aktuelles negatives Coronatest-Ergebnis vorlegen. Die Maskenpflicht entfällt – auch im Innenbereich. Musikunterricht – auch Blasinstrumente und Gesang – ist mit bis zu 10 Personen mit aktuellem negativen Coronatest-Ergebnis erlaubt. Jahr- und Spezialmärkte dürfen mit einer Personenbegrenzung stattfinden. Kirmeselemente sind erlaubt, wenn die Teilnehmer ein aktuelles negatives Coronatest-Ergebnis vorweisen können.
Einzelhandel: Alle Geschäfte können öffnen. Eine medizinische oder FFP2-Maske ist zu tragen. Die Personenbegrenzung sinkt auf eine Person pro zehn Quadratmeter. Terminbuchungen und der Nachweis eines negativen Schnelltestergebnisses sind nicht nötig.
Schulen: Unabhängig von der Lockerung aufgrund der Inzidenz von unter 50 im Kreis Kleve sind am gestrigen Montag grundsätzlich alle Schulen aller Schulformen in Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Inzidenz von unter 100 zu einem durchgängigen und angepassten Präsenzunterricht zurück. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben - insbesondere Masken- und Testpflicht - gelten weiter.
Kindertagesbetreuung: Die Kindertagesbetreuung findet landesweit ab dem 7. Juni wieder im Regelbetrieb mit vollem Stundenumfang statt.
Hotel- und Gastgewerbe: Hotels und ähnliche Einrichtungen dürfen öffnen. Die Begrenzung der Auslastung entfällt. Gleiches gilt für die Übernachtung in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen.
Diese Regelungen gelten nach Angaben des Kreises bis die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen erneut den Schwellenwert von 50 überschreitet oder an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 unterschreitet. Lediglich bei Schulen und Kitas kommen strengere Regelungen erst bei einer noch höheren Inzidenz wieder in Betracht. Demzufolge kann bei einem denkbaren Wiederanstieg der Sieben-Tages-Inzidenz über 100 (oder gar über 165) eine erneute Rückkehr in den Wechsel- (oder gar Distanz-) Unterricht nicht ausgeschlossen werden.