Emmerich/Rees. Einem Reeser (36) wurde Besitz und Verbreitung von kinderpornografischen Schriften vorgeworfen. Gericht in Emmerich stellte das Verfahren ein.

Drastische Vorwürfe gegen einen 36-Jährigen aus Rees, standen im Amtsgericht Emmerich schwer im Raum. Im August 2020 sowie Februar 2021 fanden Ermittler bei zwei Wohnungsdurchsuchungen des Angeklagten kinder- als auch jugendpornografische Schriften. Der mutmaßliche Täter soll diese nicht nur besessen, sondern auch verbreitet haben.

1379 kinderpornografische Inhalte auf den Geräten gefunden

Auf Smartphone, Laptop und einer Speicherkarte lagerte dieser insgesamt 1378 kinderpornografische und 164 jugendpornografische Inhalte. Darunter hauptsächlich Bilder von unbekleideten Mädchen im Alter von sieben bis zehn Jahren. Außerdem auch computergenerierte Videos mit eindeutigen Simulationen. Unter der E-Mailadresse des 36-jährigen erfuhren diese unappetitlichen Inhalte einen Upload in Google-Fotos.

Vor dem Amtsgericht in Emmerich musste sich ein Reeser verantworten. Ihm wurde vorgeworfen kinder- und jugendpornografische Schriften besessen und verbreitet zu haben. Die Richterin stellte das Verfahren aber ein.
Vor dem Amtsgericht in Emmerich musste sich ein Reeser verantworten. Ihm wurde vorgeworfen kinder- und jugendpornografische Schriften besessen und verbreitet zu haben. Die Richterin stellte das Verfahren aber ein. © FUNKE Foto Services | Konrad Flintrop

Trotz der anfänglichen Beweislage seines digitalen Fußabdruckes, stritt der Reeser alle Vorwürfe ab: „Ich kann mir nicht erklären, wie das auf meinen Geräten gelandet ist.“ Er nutze das Internet lediglich, um Musik zu hören , sich über verschiedene Städte zu informieren und Spiele zu spielen. Trotz der Verteidigung, die Inhalte nicht selbst hochgeladen zu haben, verneinte er die Frage, ob Dritte Zugriff zu seinen Geräten hatten. Dass jemand sein Passwort, das aus dem Namen des Verdächtigten sowie der Zahlenkombi 1234 bestand, kannte, bestritt dieser ebenfalls vehement.

Die Anwälting plädierte vor Gericht auf Schuldunfähigkeit

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Die Anwältin des 36-Jährigen plädierte auf Schuldunfähigkeit ihres Mandanten. So konnte bei diesem eine unheilbare geistige Behinderung nachgewiesen werden, wegen welcher der Angeklagte bereits seit Jahren in einem betreutem Wohnen lebt. „Ich habe den Eindruck, dass er große Schwierigkeiten hat, zu erkennen, was ihm angeboten wird und den moralischen Hintergrund dessen zu erfragen. Er versteht weniger als man denkt“, erklärte einer seiner Betreuer im Zeugenstand.

So habe der 36-Jährige bereits einige Verträge abgeschlossen oder Stunden in Flirt-Hotlines verbracht, ohne zu verstehen, dass es ihn tatsächlich Geld kostet. Zudem stellte sich heraus, dass sein technisches Wissen klare Grenzen aufweist. Was ein „Browser“ oder eine „Cloud“ sind, konnte der mutmaßliche Täter auf Wunsch der Richterin nicht erklären.

Kein Freispruch, aber das Verfahren wurde eingestellt

In einer kurzen Unterbrechung des Prozesses konnte schließlich festgestellt werden, dass ein Großteil der kinderpornografischen Downloads automatisch generiert wurde. Damit konnte dem Angeklagtem kein manuelles, vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden. Zudem wurden die computergenerierten Videos als nicht realistisch und damit nicht urteilsbeeinflussend befunden.

„Diese Bilder sind furchtbare Bilder. So furchtbar, dass Sie dafür hier sitzen. Trotzdem können wir Ihnen, auch wegen Ihrer Behinderung, kein vorsätzliches und eigenständiges Handeln nachweisen“, erklärte Richterin Johanna Wauschkuhn die Einstellung des Verfahrens. Auflagen gibt es keine. „Das ist kein Freispruch. Ein solcher ließe sich gesellschaftspolitisch und menschlich nicht verantworten“, ergänzte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft.