Emmerich. Das Willibrord-Spital in Emmerich kündigt am Mittwoch nun doch eine Verschärfung der Besucherregelung an. Diese tritt ab dem 13. Januar in Kraft.

Dass die Corona-Mutation Omikron ansteckender ist als manch andere Variante des Virus’, hat sich inzwischen herumgesprochen. Doch was bedeutet dies für die Besuchsregelung im Willibrord-Spital in Emmerich? Manche Kliniken haben diese nämlich aus Sorge um eine Verbreitung im Haus verschärft.

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Die NRZ hat hierzu einige Fragen formuliert, die Gerd Heiming, Sprecher der Krankenhausholding Pro Homine, schriftliche beantwortet hat:

Wie ist die Lage zu den Besucherregelungen aktuell am Willibrord-Spital?

Bereits seit Dezember 2021 gilt entsprechend der Corona-Schutzverordnung NRW: Besucher wie auch Mitarbeiter im St. Willibrord-Spital benötigen einen negativen Test. Ab Donnerstag, 13. Januar, gilt die 2G-Plus-Regel. Geimpfte und Genesene brauchen dann einen Negativtest. Das gilt unabhängig vom Immunisierungsstatus, also gleichermaßen für Geimpfte, Genesene und Geboosterte; ein Antigen-Schnelltest gilt 24 Stunden, ein PCR-Test 48 Stunden. Patientenbesuche sind täglich zwischen 14 und 17.30 Uhr möglich. In dieser Zeit kann ein Patient von einer Person besucht werden, für maximal eine Stunde. Besucher aus Hochrisiko- und Variantengebieten erhalten aktuell keinen Zugang. Es muss eine FFP2-Maske im Spital getragen werden.

Wird wegen Omikron schon über einen Besucherstopp nachgedacht?

Nein, aktuell nicht; ob es dazu kommt, hält von der weiteren Entwicklung der Inzidenz vor Ort ab. Klar ist: Ein Besucherstopp muss gut begründet sein, das fordert die Rechtslage.

Gilt für alle Stationen die gleiche Regelung? Oder sind manche gar besonders sensibel zu betrachten?

Besuche auf der Corona-Station sind nicht möglich. Bei Corona-Fällen auf der Intensivstation gilt auch dort ein generelles Besuchsverbot.

Welche Ausnahmen gibt es?

Besuche von Sterbenden sind nach individueller Absprache möglich. Auch Notfälle und Besuche von Palliativpatienten sind ausgenommen. Für zwingend erforderliche Begleitpersonen gilt nicht 2G plus, sondern die 3G-Regelung