Kreis Kleve. Im Kreis Kleve liegt die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 100 - die Corona-Notbremse ist außer Kraft getreten. Die Regeln in der Übersicht.

Die Corona-Regeln im Kreis Kleve sind seit diesem Sonntag (16. Mai) deutlich gelockert - unter anderem gilt keine Ausgangssperre mehr und die Außengastronomie darf öffnen. Der Grund: Weil die Sieben-Tage-Inzidenz im Kreis Kleve seit mehreren Tagen stabil unter dem Wert von 100 liegt, ist für den Kreis die sogenannte Corona-Notbremse des Bundes außer Kraft getreten.

„Ich freue mich, dass aufgrund der günstigen Entwicklung der Neuinfektionen im Kreis Kleve die Außengastronomie und die Kultureinrichtungen wieder öffnen dürfen. Gleichzeitig bitte ich alle, weiter die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten, damit dieser Erfolg nicht leichtfertig verspielt wird", sagte Kleves Landrätin Silke Gorißen zu den Lockerungen.

Seit Sonntag gilt also im Kreis Kleve dann nicht mehr die bundeseinheitliche Notbremse, sondern die Corona-Schutzverordnung des Landes für den Inzidenzbereich zwischen 50 und 100. Weitere Lockerungen sind im Kreis Kleve erst möglich, wenn der Inzidenzwert an fünf Werktagen in Folge stabil unter 50 sinkt. Steigt der Wert an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100, gilt ab dem übernächsten Tag wieder die strengere Notbremse. Am Sonntag betrug die Inzidenz 64,3.

Corona-Regeln: Das gilt seit Sonntag (16. Mai) im Kreis Kleve

  • Grundsätzlich: Nachweislich und vollständig Geimpfte sowie Genesene stehen negativ getesteten Menschen gleich, das regelt das Bundesinfektionsschutz. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen werden Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung deshalb nicht eingerechnet. Dies gilt nicht für festgesetzte einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter. Wo ein Test nötig ist, gilt auch der Nachweis der vollständigen Impfung oder der Genesung
  • Ausgangssperre: Die Ausgangsbeschränkung von 22 bis 5 Uhr entfällt.
  • Private Kontakte: Ein Haushalt darf maximal einen weiteren Haushalt treffen. Dabei dürfen sich höchstens fünf Personen treffen (ausgenommen sind Kinder bis einschließlich 14 Jahren) Partys und vergleichbare Feiern bleiben weiterhin generell untersagt. Sind alle Menschen, die bei einem Treffen zusammenkommen nach den gültigen Regeln geimpft oder genesen, besteht keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.
  • Einzelhandel des täglichen Bedarfs/Supermärkte: Die Kundenzahl ist je nach Größe des Geschäfts beschränkt, es gilt Maskenpflicht.
  • Übriger Einzelhandel: Die Kundenanzahl ist je nach Größe des Geschäfts beschränkt, es gilt Maskenpflicht. Die Pflicht zur Terminbuchung gibt es nicht mehr, es ist allerdings weiterhin ein negatives Testergebnis erforderlich.
  • Gastronomie: Der Betrieb gastronomischer Einrichtungen ist im Außenbereich mit negativem Testergebnis für Gäste und Bedienung erlaubt. Die Innengastronomie bleibt weiterhin geschlossen.
  • Sport: Unter freiem Himmel ist kontaktfreier Sport auf Sportanlagen mit bis zu 20 Personen erlaubt. Darüber hinaus ist Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren erlaubt. Bei Sportveranstaltungen sind Zuschauer unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis wieder erlaubt (bis zu 20 Prozent der Kapazität, max. 500 Personen. Ein Sitzplan ist erforderlich).
  • Kultur: Konzerte und Aufführungen sind unter freiem Himmel mit max. 500 Personen, Sitzplan und negativem Testergebnis möglich. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucher/in pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
  • Freizeit: Die Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen ist erlaubt (z.B. Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten). Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen (keine Liegewiesen). Es gilt eine Begrenzung der Besucherzahl. Voraussetzung ist jeweils ein negatives Testergebnis
  • Beherbergung: Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen sind mit negativem Testergebnis zulässig. Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken in Hotels und ähnlichen Einrichtungen sind mit bis zu 60 Prozent der Kapazität zulässig. Voraussetzung ist auch hier ein negatives Testergebnis.
  • Schulen: Es findet weiterhin Wechselunterricht statt. Für die Schülerinnen und Schüler sowie für das Lehrpersonal besteht weiter die Pflicht, wöchentlich zwei Selbsttests durchzuführen.
  • Kindertagesbetreuung: Kitas und Kindertagespflegepersonen bleiben im eingeschränkten Regelbetrieb.
  • Körpernahe Dienstleistungen: Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Fußpflege) sind unter Einhaltung von strengen Hygienemaßnahmen zulässig. Ein negativer Schnelltest ist dann erforderlich, wenn die Kundin oder der Kunde nicht dauerhaft eine Maske trägt.

Corona in NRW für die Lokalredaktionen - Linksammlung