Duisburg. Kurz nach der Hochzeit in Afghanistan soll ein 36-Jähriger seine Ehefrau in Duisburg vergewaltigt haben. Junge Frau verzichtet auf Aussage gegen den Mann.
Weil er seine frisch angetraute Ehefrau unmittelbar nach der Hochzeit misshandelt und vergewaltigt haben soll, stand ein 36 Jahre alter Duisburger vor dem Landgericht (wir berichteten). Das Paar war erst unmittelbar zuvor aus Afghanistan eingereist. Doch das Strafprozessrecht hinderte die Strafkammer an der Aufklärung des Falles.
Die Ehe des seit zehn Jahren in Deutschland lebenden Afghanen, der inzwischen die deutsche Staatsbürgerschaft erlangt hat, war von den Familien der Brautleute in der Heimat arrangiert worden. 2020 hatte man sich in Afghanistan verlobt, zwei Jahre später heiratete man religiös und Anfang Juni dieses Jahres auch gesetzlich.
Duisburger (36) bestreitet die schweren Vorwürfe
Am Abend des 7. Juni, an dem die Eheleute in Deutschland eingereist waren, soll der 36-Jährige sie zum Sex gezwungen haben. Laut Anklageschrift soll er die Frau in den folgenden zwei Tagen in seiner Wohnung in Mittelmeiderich noch bei zwei weiteren Vorfällen sexuell schwer genötigt haben. Zudem soll er sie in der Wohnung eingeschlossen haben. Dann floh die junge Frau in eine nahe Fahrschule und bat um Hilfe.
Der Angeklagte hatte die Vorwürfe zu Beginn des Prozesses bestritten. Es habe nur Probleme beim Vollzug der Ehe gegeben. Weil ihm dann die Lust daran vergangen sei, sei seine Frau wütend gewesen. Ebenso bestritt er, der Familie der Angetrauten vorgemacht zu haben, er sei Arzt. Tatsächlich hatte der Mann in Afghanistan nur ein Jahr Medizin studiert, bevor ihm das Geld ausging.
Gericht blieb nur der Freispruch
Doch das Landgericht konnte den Fall nicht weiter aufklären. Denn die wichtigste Zeugin machte von ihrem gesetzlich verankerten Recht Gebrauch, nicht gegen ihren Ehemann aussagen zu müssen. Damit durften auch ihre Angaben, die sie gegenüber der Polizei gemacht hatte, nicht mehr vom Gericht verwertet werden. Lediglich eine Aussage vor einem Richter hätte man trotzdem verwenden können. Doch die Frau war im Laufe der Ermittlungen nie richterlich vernommen worden.
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Zudem war die Strafkammer der bewährten juristischen Praxis nicht gefolgt, in solchen Fällen die mutmaßliche Geschädigte als erste Zeugin zu vernehmen. Erst nach einer Reihe anderer Vernehmungen, die sich im Nachhinein als überflüssig erwiesen, wurde die Hauptbelastungszeugin aufgerufen und verweigerte die Aussage. Da es weitere objektive Beweismittel, wie häufig in solchen Fällen, nicht gab, blieb der Kammer nur, den Angeklagten freizusprechen.