Düsseldorf. Die Polizei hatte wegen eines Abendgebets zuvor den geplanten Zugweg verboten. Das Verwaltungsgericht erlaubte jedoch Dügida die Provokation.
Weniger als 100 "Dügida"-Anhänger - die Polizei spricht von 95, Augenzeugen von 60 bis 70 - zogen am Montagabend von der Karlstraße über den Stresemannplatz, die Scheuren- und Harkortstraße entlang und wieder zurück. Gegen 19.30 Uhr kam der Protestmarsch an der Moschee an der Adersstraße an. Die Polizei war mit einem Großaufgebot vor Ort, um das Abend-Gebet der Muslime zu schützen.
Zu Beschimpfungen und Rangeleien zwischen Polizei und Demonstranten kam es beim Zusammentreffen von Teilen des Dügida-Zuges mit Teilnehmern des einige hundert Menschen zählenden Gegenprotests am Hauptbahnhof.
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht entscheiden, dass die islamfeindliche Bewegung doch an der Moschee an der Adersstraße vorbeiziehen darf. Die Polizei hatte den Verlauf der Strecke zuvor teilweise untersagt.
Polizei wollte Zugverlauf ändern
Zwar sei die Düdida-Route bereits genehmigt gewesen. Im Nachhinein habe die Polizei aber festgestellt, dass in der Moschee an der Adersstraße zeitgleich zur Demo ein Abendgebet stattfindet. Damit kollidierten zwei Grundrechte: das Recht auf Religionsausübung und das Recht auf Versammlungsfreiheit.
Weil die Gläubigen durch die Demonstranten daran gehindert würden, zur Moschee zu gelangen, sollte der Streckenverlauf geändert werden, verlangte die Polizei von Dügida-Chefin Melanie Dittmer. „Die Demonstranten können schließlich auch woanders demonstrieren“, sagt Polizeisprecher Marcel Fiebig. Statt eines Rundwegs vom Hauptbahnhof über Friedrich-Ebert-Straße, Karlstraße, Scheurenstraße, Adersstraße und Harkortstraße, sollte der Demonstrationszug nun auf der Scheurenstraße wenden und auf gleichem Wege zurück zum Bahnhof laufen.
Gericht: Polizei sei nicht berechtigt, Vorbeimarsch an Moschee zu untersagen
Dügida hatte daraufhin einen Eilantrag an das Verwaltungsgericht gestellt, um auf diesem Wege den ursprünglich geplanten Streckenverlauf doch noch durchzusetzen. Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschied, dass der Polizeipräsident Düsseldorf nicht berechtigt ist, der „Dügida“ den Vorbeimarsch an der Moschee zu untersagen. "Es sei nicht ersichtlich, dass es den Gläubigen durch den Aufzug verwehrt würde, zu dem um 19.30 Uhr beginnenden Nachtgebet in der Adersstraße zu gelangen und dort ungestört ihre Religion ausüben zu können", heißt es in der Urteilsbegründung des Gerichts.
Außerdem habe der Polizeipräsident nicht dargelegt, dass es ihm mit seinen Polizeikräften nicht möglich sei, die Zugänge zu der Moschee während des Vorbeizuges - wobei es sich nach den Teilnehmerzahlen der vergangenen Wochen nur um einen kurzen Zeitraum handeln dürfte - so zu sichern, dass es weder zu Übergriffen der Versammlungsteilnehmer gegenüber den zu diesem Zeitpunkt die Moschee verlassenden Gläubigen noch zu Übergriffen dieser gegenüber den Versammlungsteilnehmern komme. (jka)