Berlin. Will die Firma Sie loswerden oder wollen Sie gehen? Ein Aufhebungsvertrag ist dann üblich. Wie Sie um eine Abfindung klug verhandeln.
- Bei anhaltendem Ärger im Job kann eine Trennung die beste Lösung sein
- Die Höhe einer Abfindung richtet sich nach bestimmten Regeln
- Wer eine Abfindung klug versteuert, holt mehr für sich raus
Top-Manager bekommen oft unglaubliche Summen, wenn sich die Wege beruflich trennen. Davon können normale Arbeitnehmer nur träumen. Doch auch sie haben die Chance auf eine Abfindung – wenn sie ein paar Punkte beachten und ihre Vertragssituation richtig einschätzen.
Wir erklären, wie hoch eine Abfindung sein sollte, welche Abgaben und Steuern darauf anfallen und wie sich die Zahlung auf das Arbeitslosengeld auswirkt.
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Abfindung bekommen: immer Verhandlungssache
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Abfindung, wenn eine Entlassung im Raum steht. Viele Unternehmen zahlen aber dennoch, um eine Klage vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden. Eine einvernehmliche Trennung im Guten mit einem Aufhebungsvertrag ist in vielen Fällen für beide der beste Ausweg.
Arbeitnehmer sollten jedoch nicht direkt den vorgelegten Vertragsentwurf unterschreiben, sondern erst verhandeln und sich eventuell auch beraten lassen. Wichtig ist, ob eine bezahlte Freistellung ab Abschluss des Aufhebungsvertrages bis zum letzten offiziellen Arbeitstag gilt und wie der Resturlaub und eventuelle Überstunden verrechnet werden. Auch zum Arbeitszeugnis sollte etwas im Aufhebungsvertrag stehen.
Beispielrechnung Abfindung: Welche Höhe ist üblich?
Üblich sind Abfindungen zwischen einem halben und einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Dazu ein paar Beispiele:
Monatsgehalt (brutto) | Betriebszugehörigkeit | Regelabfindung |
3000 € | 5 Jahre | 7500 € |
4000 € | 5 Jahre | 10.000 € |
3000 € | 10 Jahre | 15.000 € |
4000 € | 10 Jahre | 20.000 € |
Berechnung: 0,5 Monatsgehalt x Beschäftigungsjahre. (vgl. § 1a KSchG)
Die Regelabfindung dient aber lediglich als Richtwert. Je nach Branche, Region, Alter, Familienstand und Verhandlungsgeschick kann die Abfindung deutlich höher ausfallen. Wer vor einer Kündigung besonders geschützt ist, wie zum Beispiel Schwangere, sich im Mutterschutz oder in der Elternzeit befindet oder Mitglied im Betriebs- oder Personalrat ist, sollte das in die Waagschale werfen, um mehr Geld auszuhandeln.
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Abfindung: Diese Abzüge gibt es
Eine Abfindung ist kein regulärer Lohn, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Deshalb müssen Beschäftigte von ihrer Abfindung keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Das macht die Abfindung finanziell besonders interessant: Es kommt mehr netto heraus als beim regulären Gehalt.
Die Abfindung klug versteuern
Arbeitnehmer, die für den Jobverlust eine Abfindung erhalten, müssen diese aber versteuern. Es kann passieren, dass sich durch die Zahlung der Jahresbruttoverdienst so erhöht, dass sie in die Stufe des nächsthöheren Steuersatzes rutschen und damit hohe Steuern auf die Abfindung zahlen müssen.
Dafür gibt es eine Lösung: Mithilfe der sogenannten Fünftelregelung lässt sich die Steuerlast senken. Es wird so gerechnet, als hätte der Steuerpflichtige über fünf Jahre verteilt jeweils ein Fünftel der Abfindung erhalten. Generell gilt: Je geringer das sonstige Einkommen und je höher die Abfindung, desto größer ist der Steuerspar-Effekt.
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Bisher konnten Arbeitnehmer die Beachtung der Fünftelregelung von ihrem Arbeitgeber verlangen. Das soll mit dem Wachstumschancengesetz, das derzeit im Vermittlungsausschuss des Bundestags und Bundesrats behandelt wird, anders werden. Die Arbeitgeber sollen vom bürokratischen Aufwand entlastet werden. Die Fünftelregelung selbst soll zwar bestehen bleiben, den möglichen steuerlichen Vorteil könnten Betroffene dann aber nur noch mit der Abgabe einer Steuererklärung am Ende des Jahres geltend machen.
Sperrzeit beim Arbeitslosengeld beachten
Wer mit seinem Arbeitgeber über einen Aufhebungsvertrag verhandelt, sollte an das Risiko einer Sperrzeit denken. Bis zu zwölf Wochen kann die Sperre dauern, in der die Arbeitsagentur kein Arbeitslosengeld zahlt.
Aber: Eine Sperrzeit lässt sich vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag aus einem wichtigen Grund unterschrieben wurde. Etwa weil der Arbeitnehmer ohnehin eine Kündigung kassiert hätte und so eine Abfindung aushandeln konnte. Die Abfindung selbst wird grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
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Finanztip empfiehlt, vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags mit der Agentur für Arbeit zu besprechen, ob mit einer Sperrzeit zu rechnen ist und wie sich die Abfindung auf das Arbeitslosengeld auswirkt. Erst wenn diese Punkte geklärt sind, steht einem Aufhebungsvertrag nichts mehr im Wege.
Dieser Beitrag erscheint in Kooperation mit finanztip.de. Der Geld-Ratgeber für Verbraucher ist Teil der gemeinnützigen Finanztip-Stiftung.