Berlin. Schulden im Nachlass können ein Grund sein, das Erbe nicht anzutreten. Was Sie tun können, wenn Sie sich nicht sicher sind.
Nicht immer erben die Hinterbliebenen oder Geld. Wer ein Erbe antritt, muss ebenso für etwaige Schulden des Erblassers aufkommen – auch mit dem eigenen Vermögen. Wenn die Schulden das positive Vermögen überstiegen, könne es daher Sinn machen, auf das Erbe zu verzichten, raten die Expertinnen und Experten von der Verbraucherzentrale auf ihrer Website.
Innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis sei es möglich, die Erbschaft auszuschlagen. Schlägt eine Person das Erbe aus, werde die Erbschaft an die nächste Person in der Erbfolge weitergereicht, mitunter also an die eigenen Kinder. Auch die müssten die Erbschaft dann ausschlagen, erläutert die Verbraucherzentrale.
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„Nur wenn der Erblasser ein Testament verfasst und bei Gericht hinterlegt hat, erhalten Erben ein Schreiben vom Nachlassgericht, das dann die Frist in Gang setzt. Existiert kein Testament, beginnt die Frist schon zu laufen bei bloßer Kenntnis vom Tode des Erblassers“, erklärt die Verbraucherzentrale weiter. Es gebe jedoch eine Ausnahme: „Hat der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt oder haben Sie sich selbst als Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufgehalten, beträgt die Frist 6 Monate.“
In diesen Fällen kann ein Erbverzicht sinnvoll sein
Die Rechtsanwälte Marcus Rupprecht und Christian Rösch zählen in ihrem Blog noch weitere Gründe auf, wann ein Erbverzicht sinnvoll sein kann:
- Am häufigsten werde das Erbe zur Regelung der Unternehmensnachfolge ausgeschlagen. So könne der Erblasser bereits Einfluss darauf nehmen, wer den Familienbetrieb einmal übernehmen soll und beugt damit etwaigen Auseinandersetzungen innerhalb der Familie vor.
- Der Erbverzicht könne auch eine Möglichkeit sein, um Ansprüche bei Kindern aus mehreren Ehen zu vermeiden. „Der Erbverzicht kann grundsätzlich unentgeltlich erfolgen, in den meisten Fällen ist er jedoch an eine Abfindung für den verzichtenden Erben geknüpft“, erklären die Rechtsanwälte. Ein Erbverzicht mit Abfindung, um vorzeitig die Auszahlung des Erbes zu erwirken, kann jedoch auch noch nachträglich für ungültig erklärt werden: Bei einem Fall vor dem Oberlandesgericht aus dem Jahr 2016 war das Gericht der Meinung, dass die Abfindung für den Erben viel zu nachteilig gewesen sei und erklärte diese deshalb nach dem Tod des Erblassers für unwirksam.
- Ein Erbverzicht könne auch zugunsten des verbliebenen Elternteils erfolgen, um den Hinterbliebenen Ehepartner oder die -partnerin abzusichern.
„Ein Erbverzicht ist fast immer mit Vor- und Nachteilen verbunden. So kann der Erblasser zwar mit dem Erbverzicht schon zu Lebzeiten die Erbverteilung regeln und nicht verzichtende Erben absichern, allerdings bietet der Erbverzicht nur wenig Spielraum: Es ist nur der Verzicht auf den Pflichtteil oder das gesamte Erbe möglich“, erklären Rupprecht und Rösch. Erblasser oder Erblasserin und Erbin oder Erbe müssten sich bei einem frühzeitigen Erbverzicht gemeinsam einigen.
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„Allgemeingültige Aussagen dazu, wann der Erbverzicht sinnvoll ist, lassen sich daher nicht treffen“, erklären Rupprecht und Rösch. Ausschlaggebend sei immer die individuelle Situation.
Alternativen zum Erbverzicht
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob das positive Vermögen oder die Schulden überwiegen, schlägt die Verbraucherzentrale eine Alternative zum Erbverzicht vor: Statt das Erbe auszuschlagen, könne auch die Haftung mit einer Nachlassverwaltung oder einem Nachlassinsolvenzferfahren begrenzt werden. Dabei haften die Erbenden nicht mit ihrem Privatvermögen.
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„Hierzu beantragen Sie beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung. Das Gericht bestellt einen Nachlassverwalter, der die Schulden aus dem Nachlass bezahlt. Bleibt Vermögen über, erhalten Sie dies ausgezahlt. Stellt der Nachlassverwalter fest, dass das Erbe nicht für Bezahlung der Schulden ausreicht, endet die Verwaltung ebenfalls.“ Die Nachlassverwaltung könne noch bis zu zwei Jahre nach dem Anfall der Erbschaft beantragt werden.
„Sie können auch selbst ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, wenn Sie die Erbschaft angenommen haben, sich der Nachlass aber als verschuldet herausstellt. Den Antrag stellen Sie beim Insolvenzgericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk der Verstorbene wohnte“, berät die Verbraucherzentrale: Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren werde die Haftung für die Schulden auf den vorhandenen Nachlass begrenzt.