Düsseldorf. Ein Ehepaar, beide Mitglieder in der AfD, will seine einkassierten Waffenscheine wieder haben. Warum daraus nun nichts wird.
Zwei AfD-Mitglieder, die zusammen mehr als 200 Waffen besitzen, haben vergeblich versucht, ihre eingezogenen Waffenscheine wiederzubekommen. Das hat die 22. Kammer des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts am Montag mitgeteilt.
„Der Umstand, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine politische Partei als Verdachtsfall für verfassungsfeindliche Bestrebungen einstuft, führt - unabhängig von deren politischer Ausrichtung - regelmäßig zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ihrer Mitglieder“, so das Gericht. Somit würden die Klagen zweier Mitglieder der Partei „Alternative für Deutschland“ gegen den Widerruf ihrer Erlaubnisse zum Besitz von Schusswaffen abgewiesen.
Die Kläger, ein Ehepaar, seien zugleich verpflichtet, die in ihrem Besitz befindlichen erlaubnispflichtigen Schusswaffen und gleichgestellten Waffenteile (in einem Fall 197, im anderen Fall 27 Stück) und zugehörige Munition abzugeben oder zu vernichten.
AfD-Mitgliedschaft führt zu „waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit“
Zur Begründung führte die Kammer aus: Allein die Mitgliedschaft in einer Partei, bei der der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen besteht, führe nach den geltenden strengen Maßstäben des Waffenrechts regelmäßig zur Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, auch wenn die Partei nicht vom Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit verboten wurde. Für die Beurteilung, ob solche verfassungsfeindlichen Bestrebungen gegeben sind, stelle die Einschätzung der Verfassungsschutzämter ein gewichtiges Indiz dar.
Die Bundespartei AfD wurde durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall eingestuft, was das Oberverwaltungsgericht für das NRW in seinen Urteilen vom 13. Mai 2024 (Az. 5 A 1216/22 u.a.) bestätigt habe. Dem habe sich die Kammer angeschlossen. Das Parteienprivileg des Art. 21 GG werde hierdurch nicht verletzt. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolge personenbezogen; etwaige faktische Nachteile für Parteien seien durch Art. 21 GG nicht geschützt.
Parteienrechte, so das Düsseldorfer Gericht, seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts etwa auch dann nicht verletzt, wenn Beamte oder Soldaten bei Unterstützung einer nicht verbotenen, aber verfassungsfeindlichen Partei mit Nachteilen bis hin zu einer Entlassung aus dem Dienst belegt werden könnten.
Die Kammer teilte mit, sie habe wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen die Urteile zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheide. (Aktenzeichen: 22 K 4836/23 und 22 K 4909/23) fp
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