NRW. Haben Kinder in NRW am Zuckerfest und Opferfest schulfrei? Wir haben die wichtigen Informationen für Eltern in der Übersicht gesammelt.

Das Opferfest und das Zuckerfest sind die höchsten Feiertage im Islam. Viele Gläubige möchten die Feste deshalb im Kreise ihrer Familien feiern. Schulkinder haben an diesen Tagen aber nicht grundsätzlich schulfrei. Also was, wenn das Kind zur Schule muss? Dürfen Muslime dem Unterricht fernbleiben? Kann ich mein Kind befreien? Das müssen Eltern wissen.

Opferfest und Zuckerfest: Schulfrei an islamischen Feiertagen?

Laut NRW-Ministerium für Schule und Bildung muss es einen wichtigen Grund geben, um Schüler zu beurlauben. Außerdem gilt, dass das Schulkind keine wichtigen schulischen Verpflichtungen verpasst. Gute Gründe für eine Befreiung vom Unterricht sind unter anderem:

  • Persönliche Anlässe: zum Beispiel Erstkommunion, Konfirmation und vergleichbare Riten in anderen Religionen, Hochzeit, Geburt oder Todesfall in der Familie
  • Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung: zum Beispiel religiöse Veranstaltungen oder Ausbildungsmaßnahmen
An den islamischen Feiertagen des Opferfestes und Zuckerfestes haben Muslime nicht grundsätzlich schulfrei (Symbolbild).
An den islamischen Feiertagen des Opferfestes und Zuckerfestes haben Muslime nicht grundsätzlich schulfrei (Symbolbild). © dpa | Bernd Thissen

Wenn religiöse Feste mehrere Tage andauern, gilt die Beurlaubung für einen Tag. Innerhalb eines Schuljahres können Kinder insgesamt eine Woche befreit werden. Auch interessant: Ausländische Schüler können sich für Veranstaltungen aus Anlass nationaler Feiertage beurlauben lassen.

Schulfrei am Zucker- und Opferfest in NRW: So geht‘s

Eltern müssen den Befreiungsantrag frühzeitig schriftlich an den Klassenlehrer oder die Schulleitung stellen. Die Schule entscheidet dann über die Unterrichtsbefreiung – und kann diese auch ablehnen.

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„Beeinträchtigungen religiöser Überzeugungen durch die Schule sind als typische, von der Verfassung einberechnete Begleiterscheinung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages hinzunehmen“, argumentiert das für NRW zuständige Ministerium für Schule und Bildung.

Islamische Feiertage: Was Eltern aus NRW wissen müssen, um ihre Kinder für das Opferfest und Zuckerfest zu befreien und gemeinsam zu feiern (Symbolbild).
Islamische Feiertage: Was Eltern aus NRW wissen müssen, um ihre Kinder für das Opferfest und Zuckerfest zu befreien und gemeinsam zu feiern (Symbolbild). © FUNKE Foto Services | Lars Fröhlich

Versäumter Stoff und Vermerk auf dem Zeugnis? Befreit für das Zucker- und Opferfest

Die Schüler müssen den versäumten Unterrichtsstoff nachholen, den sie an ihren freien Feiertagen verpasst haben. Die Schule ist allerdings auch dazu verpflichtet, ihre Schüler dabei zu unterstützen.

Fehlzeiten wegen einer Befreiung oder Beurlaubung sind nicht auf dem Zeugnis vermerkt. Eine Ausnahme gilt, wenn es der Lehrkraft durch die verpassten Stunden nicht möglich war, Noten zu machen.

Zuckerfest und Opferfest: Das sind die Termine bis 2027

Um der Schule möglichst früh mitteilen zu können, dass Sie Ihr Kind aus religiösen Gründen vom Unterricht befreien möchten, sind unten die Termine der nächsten Opfer- und Zuckerfeste gelistet.

  • 2024: Zuckerfest: 10. bis 12. April, Opferfest: 16. bis 19. Juni
  • 2025: Zuckerfest: 30. März bis 1. April, Opferfest: 6. bis 9. Juni
  • 2026: Zuckerfest: 20. bis 22. März, Opferfest: 27. bis 30. Mai
  • 2027: Zuckerfest: 9. bis 11. März, Opferfest: 16. bis 19. Mai
An islamischen Feiertagen müssen auch muslimische Kinder in NRW zur Schule gehen, wenn sie nicht befreit sind (Symbolbild).
An islamischen Feiertagen müssen auch muslimische Kinder in NRW zur Schule gehen, wenn sie nicht befreit sind (Symbolbild). © picture alliance / dpa | Oliver Berg

Schulfrei ohne Absprache: Mögliche Folgen in NRW

Je nach Häufigkeit der Fehlzeiten erwarten Eltern verschiedene Konsequenzen, wenn sie ihr Kind nicht zur Schule schicken. Beamte können schulpflichtige Kinder dem Unterricht „zwangsweise zuführen“, wenn die Schule oder die Schulaufsichtsbehörde das wünschen. Die Schulaufsichtsbehörde kann Zwangs- oder Bußgelder bis zu 5000 Euro beliebig oft verhängen. Wer das Zwangsgeld nicht zahlt, muss mit Ersatzzwangshaft rechnen.

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