Saarbrücken (dpa/tmn). Elternzeit ist eine Auszeit vom Berufsleben. Väter und Mütter kümmern sich dann vorwiegend um die Betreuung ihrer Kinder. Aber heißt das, dass sie gar nicht arbeiten dürfen?
Auch wer in Elternzeit ist, darf arbeiten. Maximal ist eine Teilzeittätigkeit bis maximal 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt möglich. Darauf macht die Arbeitskammer des Saarlandes aufmerksam.
Eltern, die während ihrer Elternzeit in Teilzeit tätig sein möchten, müssen das bei ihrem Arbeitgeber beantragen - und zwar mit einer Frist von sieben Wochen. Wie die Arbeitskammer erklärt, müsse der Arbeitgeber dem Antrag entsprechen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und keine betrieblichen Gründe gegen die Teilzeitbeschäftigung sprechen. Ein solcher Grund könnte etwa sein, dass der Arbeitsplatz für Teilzeit ungeeignet ist.
Auch Teilzeitbeschäftigung bei anderem Arbeitgeber möglich
Eltern können während der Elternzeit grundsätzlich auch bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Dafür müsse aber der Arbeitgeber, bei dem man die Elternzeit angemeldet hat, seine Zustimmung erteilen, so die Arbeitskammer.
Wichtig: Wer noch Elterngeld bezieht, muss beachten, dass der Verdienst aus der Teilzeittätigkeit auf das Elterngeld angerechnet wird. Eltern sollten also vorab durchrechnen, was die beste Option für sie ist.