Berlin/Düsseldorf (dpa/tmn). Alle in der Firma machen zusammen einen Ausflug, wie schön! Doch was gilt eigentlich bei Unfällen, wer trägt die Kosten für den Ausflug - und was tun, wenn man eigentlich gar nicht mitkommen will?
Als Dank für gute Leistungen, um das Miteinander im Team oder die Motivation zu fördern: Betriebsausflüge finden in manchen Unternehmen regelmäßig, in anderen zumindest ab und an statt. Immer gilt jedoch: „Es sollte eine Veranstaltung sein, bei der alle auf ihre Kosten kommen“, sagt Claudia Heser, Mitglied im Präsidium des Bundesverbands der Personalmanager (BPM).
Konkret heißt das: Auf dem Programm eines Betriebsausflugs sollten keine Aktivitäten stehen, bei denen sich einige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unwohl fühlen. „Wildwasser Raftings oder Klettertouren sind definitiv nicht jedermanns Sache und sollten daher nicht alleiniger Inhalt eines Betriebsausflugs sein“, sagt Till Bender vom DGB Rechtsschutz.
Besser geeignet: eine Fahrt ins Grüne mit Picknick, sich gemeinsam eine Ausstellung ansehen oder einen anderen Betrieb besichtigen, um nur einige Beispiele zu nennen. Ebenfalls denkbar: „Bei einem Betriebsausflug ein gemeinnütziges Projekt unterstützen und dabei etwa als Team einen Tag lang Essen an Bedürftige auszugeben“, so Till Bender.
Arbeit statt Ausflug
Doch was, wenn Beschäftigte keine Lust auf den Betriebsausflug haben? Eine Pflicht zur Teilnahme gibt es nicht, sagt Heser. Doch das bedeutet nicht, dass man einfach seine Freizeit genießen kann, während die Kolleginnen und Kollegen gemeinsam wandern oder eine Ausstellung besuchen. Wer nicht teilnehmen möchte, muss regulär arbeiten - zumindest wenn der Betriebsausflug während der Arbeitszeit stattfindet.
Überhaupt: Klug ist es nicht unbedingt, ins Büro oder in die Werkhalle zu gehen, während die Kolleginnen und Kollegen unterwegs sind. „Ein Betriebsausflug gehört im Firmen-Alltag häufig einfach dazu und ist oft das Highlight des Jahres“, sagt Bender. Nimmt man nicht teil, könnte das sogar der Karriere schaden. Denn womöglich sendet man mit einer Absage folgendes Signal: Desinteresse.
„Zwar kann man zur Teilnahme nicht verpflichtet werden, dennoch besteht eine gewisse Erwartungshaltung gegenüber jedem einzelnen Beschäftigten“, so Bender. Gibt es gute Gründe für eine Absage, sollte man diese am besten mit den Kolleginnen und Kollegen teilen, rät Heser, „so dass keine Missverständnisse die künftige Zusammenarbeit belasten“.
Doch auch wer am Ausflug teilnimmt, kann in Fettnäpfchen treten. „Wichtig ist vor allem, sich bewusst zu machen, dass man nicht mit Freunden, sondern mit Kolleginnen, Kollegen und Vorgesetzten unterwegs ist“, erklärt Heser. Zwar mag die Atmosphäre locker sein, der Spaß im Vordergrund stehen - über die Stränge zu schlagen, ist dennoch ein No-Go. Das gilt nicht zuletzt beim Thema Alkohol. Kontrollverluste und grobes Fehlverhalten können auch beim Betriebsausflug, der immerhin eine betriebliche Veranstaltung ist, arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.
Von Kosten bis Versicherung
Wer sich nun Gedanken macht, ob so ein Betriebsausflug womöglich den eigenen Geldbeutel belastet, sollte wissen: Für den offiziellen Teil eines Betriebsausflugs kommt der Arbeitgeber entweder ganz oder zumindest teilweise auf.
„Der Arbeitgeber kann die Ausgaben für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr als Betriebsausgabe steuerlich absetzen“, sagt Bender. Dabei gilt ein steuerlicher Freibetrag von 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro Betriebsausflug und pro Beschäftigtem.
Liegen die Kosten pro Person darüber, stuft der Fiskus dies als geldwerten Vorteil ein. Das bedeutet, Beschäftigte müssen sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge abführen. Dabei ist allerdings nur der Differenzbetrag zu versteuern. Belaufen sich die Kosten eines Betriebsausflugs beispielsweise auf 185 Euro pro Person, müsste lediglich die Differenz von 75 Euro versteuert werden.
Allerdings kann das Unternehmen den geldwerten Vorteil auch pauschal mit 25 Prozent versteuern und das als sonstige betriebliche Aufwendungen verbuchen.
Und wie sieht es aus, wenn Beschäftigten während des Betriebsausflugs etwas zustößt, wenn man etwa beim Wandern strauchelt und sich verletzt? Handelt es sich um einen vom Arbeitgeber initiierten Betriebsausflug während der Arbeitszeit, gelten Unfälle als Arbeitsunfälle. Es greift also der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft.
Das gilt übrigens auch für die An- die Abreise nach dem offiziellen Teil der Veranstaltung. Der Versicherungsschutz endet allerdings in dem Moment, „in dem Beschäftigte nach dem offiziellen Teil des Betriebsausflugs sagen: Wir machen privat weiter“, erklärt Bender. Übrigens: Ist Alkohol im Spiel, kann der Versicherungsschutz ebenfalls entfallen.