Die Leserfrage: Ich beschäftige in meiner Druckerei einige Mitarbeiter auf 450-Euro-Basis zu einem Stundenlohn von 8,20 Euro. Zusätzlich erhalten diese Mitarbeiter ihre Fahrtkosten erstattet und im November ein Weihnachtsgeld von 350 Euro. Wenn ich diese zusätzlichen Leistungen auf die Einzelstunde umlege, komme ich auf mehr als 8,50 Euro Stundenlohn. Damit erfülle ich doch den Mindestlohn oder?
Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit nicht eindeutig. Nach Paragraf 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des Mindestlohns, der seit 1. Januar dieses Jahres 8,50 Euro brutto je Zeitstunde beträgt. Weitere genauere Definitionen enthält das neue Gesetz nicht.
Da es sich bei den von Ihnen erstatteten Fahrtkosten um einen reinen Aufwendungsersatz handelt, können Sie diese nicht bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigen. Eine Anrechnung des Weihnachtsgeldes ist ebenfalls nicht möglich, da dieses nur einmal jährlich im November zur Auszahlung kommt. Das MiLoG erfordert es aber, dass eine monatliche Zahlung erfolgt. Eine Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes beim Mindestlohn können Sie nur dadurch erreichen, dass Sie jeden Monat anteilig 1/12 des Weihnachtsgeldes auszahlen.
Bislang noch nicht rechtlich geklärt ist, inwieweit Zulagen und Zuschläge für Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit und Überstunden auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Hier muss man die Entscheidungen der Gerichte abwarten. Um Risiken zu vermeiden, sollten Arbeitgeber gegebenenfalls ihre bestehenden Arbeitsverträge anpassen und die vereinbarten Zulagen und Zuschläge auflösen und in den Stundenlohn einarbeiten, um den Mindestlohn einzuhalten.
Weiter haben Sie bei Ihren Mini-Jobbern die neuen Dokumentationspflichten des MiLoG zu erfüllen. Hierzu müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren.
Unsere Autorin Silke Grage ist Fachanwältin für Arbeitsrecht in Hamburg. www.ra-grage.de