Die Leserfrage: Ich habe einen Handwerksbetrieb mit zwölf Mitarbeitern. Einer von ihnen ist alkoholkrank und trotz stationärer Therapie rückfällig geworden. Kann ich ihm kündigen?
Das sagt Rechtsanwalt Christian Wieneke-Spohler: Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter kündigen, haben Sie das Kündigungsschutzgesetz zu berücksichtigen. Eine Kündigung wegen Alkoholsucht unterliegt den Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung. Krankhafter Alkoholismus liegt vor, wenn aufgrund von Abhängigkeit gewohnheits- und übermäßiger Alkoholgenuss trotz besserer Einsicht nicht aufgegeben werden kann.
Für die Berechtigung der Kündigung sind drei Punkte einzuhalten. Zunächst muss eine negative Zukunftsprognose aufgestellt werden, aus der sich ergibt, dass auch in Zukunft nicht mit einer Alkoholabstinenz des Mitarbeiters gerechnet werden kann. Aus diesem Grunde müssen Sie Ihrem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben haben, eine Therapie durchzuführen. Wird der Mitarbeiter danach rückfällig, haben sie ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Mitarbeiter Genüge getan.
Weitere Voraussetzung sind aufgrund der Alkoholerkrankung eingetretene erhebliche Beeinträchtigungen betrieblicher Belange. Es muss entweder zu häufigen Fehlzeiten Ihres Mitarbeiters gekommen sein oder der Mitarbeiter kann seine Tätigkeit aufgrund der mit der Alkoholeinwirkung verbundenen Gefahr für sich und andere nicht ausüben. Letzteres dürfte in Ihrem Handwerksbetrieb der Fall sein.
Auch die stets vorzunehmende Interessenabwägung darf nicht zugunsten des Mitarbeiters ausgefallen sein, wobei Alter des Mitarbeiters und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind. Die Kündigung des alkoholkranken Mitarbeiters nach gescheiterter Therapie dürfte also berechtigt sein.
Unser Autor Christian Wieneke-Spohler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Im Internet unter www.martens-vogler.de