Von betrieblicher Übung sprechen Juristen, wenn sich Verhaltensweisen des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer regelmäßig wiederholen. Erhält der Arbeitnehmer etwa drei Jahre lang eine Vergünstigung in gleicher Höhe, weckt das berechtigte Erwartungen für das vierte Jahr: Es entsteht ein Rechtsanspruch auf die Leistung, auch wenn sie nicht schriftlich fixiert ist. Der Begriff ist nicht durch den Gesetzgeber, sondern durch die Rechtsprechung etwa des Bundesarbeitsgerichts geprägt. Der Arbeitgeber kann demnach durch einen "Freiwilligkeitsvorbehalt" klarstellen, dass er sich nicht regelmäßig zu einer Leistung verpflichten will. Hat er das versäumt, lässt sich die betriebliche Übung nur durch eine Änderungskündigung oder einvernehmlich beenden.