Hamburg. Wer von seinem Unternehmen die Kündigung erhält, sollte wissen, was ihn erwartet. Die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer informiert.

Bei der Arbeitsagentur melden
Der Arbeitnehmer muss sich innerhalb von drei Tagen nach der Kündigung bei der Agentur für Arbeit melden. Verpasst er diese Frist, verhängt die Agentur für Arbeit eine dreimonatige Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Gegen die Kündigung klagen
Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine ausgesprochene Kündigung wehren, muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist muss unbedingt eingehalten werden, auch wenn noch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber laufen. Das Gericht überprüft dann, ob der Arbeitgeber berechtigt war, eine Kündigung auszusprechen.

Soziale Aspekte beachtet?
Es kann erfolgreich gegen eine Kündigung geklagt werden, wenn der Arbeitgeber soziale Aspekte nicht hinreichend beachtet hat. Das ist der Fall, wenn zum Beispiel ein langjähriger Mitarbeiter mit drei Kindern gekündigt wird, der Alleinverdiener ist, obwohl die Kosteneinsparung auch durch Kündigung eines erst kurz beschäftigten Singles erreicht werden kann.

Behinderte und Mütter besonders geschützt
Schwerbehinderte oder werdende Mütter genießen einen besonders starken Kündigungsschutz. Dies gilt auch für Eltern in der Erziehungszeit. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber kaum eine Möglichkeit zur Kündigung.

Durfte überhaupt entlassen werden?
Der Arbeitgeber darf nicht sofort bei kurzfristigen Gewinnrückgängen Arbeitnehmer kündigen. Erst wenn über mehrere Monate der Gewinn deutlich zurückgeht und eine Besserung nicht zu erwarten ist, darf Personal entlassen werden.

Wenn in einem Bereich Personal abgebaut wird, muss der Arbeitgeber vor der Kündigung prüfen, ob die Arbeitnehmer in einem anderen Bereich beschäftigt werden können. Auch hier kontrolliert das Gericht, ob der Arbeitgeber korrekt vorgegangen ist.

Kündigungsschutz in kleinen Betrieben
Arbeitet der Gekündigte in einem Betrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern, gilt nur ein sehr eingeschränkter Kündigungsschutz, der in der Praxis nur in Ausnahmefällen erfolgreich geltend gemacht werden kann. Auch gegen eine Kündigung während der Probezeit von maximal sechs Monaten besteht keinerlei Schutz.

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