Berlin (dpa/tmn). Lange Zeit war kaum was drin, doch inzwischen gibt es auf Sparguthaben wieder attraktive Zinsen. Damit wird auch die Bedeutung von Freistellungsaufträgen wieder größer.
Vier Prozent Zinsen pro Jahr bietet inzwischen so manche Bank auf Guthaben ihrer Kundinnen und Kunden. Bei einem Anlagebetrag von 10 000 Euro sind das mal eben 400 Euro jährlich. Abzüglich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent verbleiben Sparerinnen und Sparern allerdings nur 294,50 Euro. Den Rest führt die Bank im Zweifel direkt ans Finanzamt ab. Das muss aber nicht sein.
Denn Kapitalerträge in Höhe von 1000 Euro pro Jahr für Alleinstehende beziehungsweise 2000 Euro für Verheiratete können Sparerinnen und Sparer steuerfrei behalten. Soll die Bank bis zu dieser Höhe keine automatischen Steuerabzüge vornehmen, müssen Kundinnen und Kunden ihr das mitteilen - und zwar mit dem sogenannten Freistellungsauftrag. Formulare stellt die entsprechende Bank zur Verfügung, oftmals geht das auch via Onlinebanking.
„Ein solcher Freistellungsauftrag gilt bis auf Widerruf und muss nicht jährlich neu erteilt werden“, heißt es vom Bund der Steuerzahler. Er kann aber unter dem Jahr beliebig oft geändert werden.
Sparerpauschbetrag der Kinder nutzen
Wer verschiedene Sparkonten bei unterschiedlichen Finanzinstituten hat, kann den Freistellungsauftrag auch aufteilen - und zum Beispiel bei zwei Banken einen Freistellungsauftrag in Höhe von je 500 Euro hinterlegen. Dabei darf die Summe der Freistellungsaufträge allerdings nie den maximalen Freibetrag überschreiten.
Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, kann sich zu viel gezahlte Steuern auch über die Steuererklärung zurückholen - dafür muss laut Bund der Steuerzahler die Anlage „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ ausgefüllt werden.
Tipp: Eltern, die so viele Zinsen erhalten, dass sie den geltenden Freibetrag übersteigen, können auch die Freibeträge ihrer Kinder mit nutzen. Dazu rät der Bund der Steuerzahler, einen Teil des Sparguthabens auf den Konten der Kinder anzulegen.