Berlin (dpa/tmn). Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss das beim Finanzamt angeben. Aber wie wirkt es sich steuerlich aus, wenn für den Arbeitnehmer dabei Stellplatzkosten entstehen?
Der Arbeitgeber kann als Voraussetzung für die Überlassung eines Dienstwagens fordern, dass der Arbeitnehmer das Fahrzeug in einer Garage abstellt.
Entstehen für den Arbeitnehmer dabei Stellplatzkosten, können diese den geldwerten Vorteil mindern. Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil klar (Az.: VIII R 29/20), auf das der Bund der Steuerzahler hinweist. Dies gilt dann auch für Abschreibungen einer privaten Garage.
Geldwerten Vorteil beim Fiskus angeben
Grundsätzlich wichtig zu wissen: Darf eine Person einen Firmenwagen auch privat nutzen, greift die sogenannte Ein-Prozent-Regelung. Dabei wird „pauschal für jeden Monat ein Prozent des inländischen Bruttolistenpreises zum Erstzulassungszeitpunkt zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen und Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil erfasst“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Den geldwerten Vorteil muss die Person in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. „Prinzipiell dürfen notwendige Kosten, die der Arbeitnehmer übernehmen muss, um das Dienstfahrzeug zu nutzen, den geldwerten Vorteil mindern“, so Karbe-Geßler. Jedoch gilt dies bei Kosten, die für den Stellplatz anfallen, nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Es kommt auf die Verpflichtung an
Das Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt: Es kommt auf die Details an. Der Arbeitnehmer hatte in diesem Fall zwei Dienstfahrzeuge von seinem Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung erhalten. Dabei setzte er die Unterstellkosten in der privaten Garage steuerlich ab. Allerdings lag keine Verpflichtung zur Unterstellung vonseiten des Arbeitgebers vor.
Die Folge: Die Baukosten für eine private Garage mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens nicht, entschied der BFH. Denn in diesem Fall war das Unterstellen des Wagens in der eigenen Garage eine freiwillige Leistung des Arbeitnehmers. Eine Verpflichtung dazu gab es nicht.
Im Umkehrschluss gilt: Arbeitnehmer können die Abschreibungen der privaten Garage steuerlich geltend machen, wenn arbeitsvertraglich eine geschützte Unterbringung der Dienstfahrzeuge vorgeschrieben ist. Dies sollten Arbeitnehmer und -geber immer schriftlich vereinbaren.