Karlsruhe/Berlin (dpa/tmn). Wer seine Mehrzimmerwohnung bei Auslandsaufenthalten nicht aufgeben will, kann Teile untervermieten. Bei Einraumwohnungen kann das kein ganzes Zimmer sein. Was dann gilt, entschied nun der BGH.
Hat eine Wohnung mehrere Zimmer, haben deren Mieter nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) Anspruch darauf, diese teilweise unterzuvermieten, etwa wenn sie für eine bestimmte Zeit im Ausland arbeiten. Ein aktuelles Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 109/22) zeigt nun: Auch Mieter einer Einzimmerwohnung können diesen Anspruch geltend machen - wenn sie beispielsweise weiterhin Stauraum in der Wohnung nutzen.
Im konkreten Fall bat der Mieter einer in Berlin gelegenen Einzimmerwohnung seine Vermieter schriftlich, ihm die Untervermietung der Wohnung wegen eines beruflichen Auslandsaufenthalts für rund eineinhalb Jahre zu gestatten - und zwar an eine namentlich benannte Person. Die Vermieter lehnten dies ab. Daraufhin klagte der Mieter auf die Erlaubnis der Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ an den genannten Untermieter.
Während seines Auslandaufenthalts lagerte der Mieter seine in der untervermieteten Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände dort unter anderem in einem Schrank und in einem durch einen Vorhang abgetrennten Bereich von der Größe eines Quadratmeters. Außerdem blieb er im Besitz eines Wohnungsschlüssels.
Vor dem zuständigen Amtsgericht (Az.: 7 C 149/21) hatte die Klage zunächst keinen Erfolg. Das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Berlin (Az.: 67 S 7/22) verurteilte die Vermieter hingegen, die Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ an die vom Kläger benannte Person zu gestatten. Die Revision der Vermieter blieb vor dem BGH erfolglos.
Gewahrsam am Wohnraum nicht vollständig aufgegeben
Dieser entschied am 13. September 2023, dass dem Kläger ein Anspruch gemäß Paragraf 553 Abs. 1 BGB auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung an den von ihm benannten Dritten zusteht. Wie der Senat in der Vergangenheit bereits zu Wohnungen mit mehreren Zimmern entschieden habe, stelle die entsprechende Vorschrift weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums auf, noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter.
Von einer Überlassung eines Teils des Wohnraums an einen Dritten im Sinne der Vorschrift sei dem BGH zufolge daher regelmäßig bereits dann auszugehen, wenn der Mieter den Gewahrsam an dem Wohnraum nicht vollständig aufgebe.
Sachgerechte Gründe dafür, Mieter von Einzimmerwohnungen als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzimmerwohnung, erschließen sich dem Gericht zufolge nicht. Denn auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung könne es bei befristeter Abwesenheit darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten.