Berlin (dpa/tmn). Wer glaubt, dass es problemlos möglich ist, bestimmte Nachfahren zu enterben, der täuscht. Denn die Hürden dafür sind hoch.
Ein heftiger Streit, der Abbruch einer Ausbildung oder kaum Besuche im Alter: Während manche Eltern ihre Kinder aus solchen Gründen wohl gerne enterben würden, sind die gesetzlichen Voraussetzungen dafür um einiges höher. Grundsätzlich geht es aber - bei einer sogenannten Erbunwürdigkeit.
Damit ein potenzieller Erbe erbunwürdig wird und dadurch gar nichts, also auch keinen Pflichtteil, bekommt, muss er sich eine schwere Verfehlung geleistet haben, erklärt die Westfälische Notarkammer.
Gründe für Erbunwürdigkeit
Eine solche liegt etwa dann vor, wenn der Erbe den Erblasser tötet oder es versucht. Auch wer verhindert hat, dass der Erblasser ein Testament schreibt oder aufhebt, verliert sein Erbrecht.
Gleiches gilt für jenen, der einen Erblasser mittels Täuschung oder Drohung so weit gebracht hat, ein Testament zu schreiben oder ein bestehendes Testament zu widerrufen. Zuletzt kann auch die Fälschung eines Testaments vom Erbe ausschließen.
Die Erbunwürdigkeit tritt allerdings nicht automatisch ein. Sie muss durch Anfechtung bei Gericht geltend gemacht werden. Erst durch ein rechtskräftiges Urteil verliert der Erbunwürdige sein Erbrecht.
Wer kann klagen?
Anfechtungsberechtigt sind nur Miterben oder Personen, die durch die Erbunwürdigkeit eines anderen selbst zu Erben würden. Sobald sie Kenntnis über Gründe für eine mögliche Erbunwürdigkeit haben, gilt dafür eine Frist von einem Jahr.
Hat eine Klage dann Erfolg, wird der Erbunwürdige so behandelt, als sei er zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht am Leben gewesen. Damit wird sein Erbteil auf die übrigen Miterben verteilt. Gibt es keine Erben gleicher Ordnung, rücken Erben nach, etwa Kinder einer für erbunwürdig erklärten Person.
Pflichtteilsentzug
Aber auch wenn keine Gründe für eine Erbunwürdigkeit vorliegen, kann ein Erblasser einem möglichen Erben unter bestimmten Voraussetzungen den gesetzlich garantierten Pflichtteil entziehen. Auch dafür braucht er bestimmte Gründe.
Dazu gehört unter anderem die böswillige Verletzung einer Unterhaltspflicht oder die Verurteilung des potenziellen Erben zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
Einmal erbunwürdig, immer erbunwürdig?
Während bei der Erbunwürdigkeit andere Personen tätig werden müssen, kann der Pflichtteilsentzug nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Im Testament muss der Pflichtteilsentzug festgehalten und der Grund für die Entziehung angegeben werden.
Um einen Ausschluss vom Erbe zu verhindern, kann ein möglicherweise Enterbter darauf hinarbeiten, dass ihm der Erblasser verzeiht. Das geht natürlich nur, solange derjenige noch lebt.