Berlin (dpa/tmn). Lässt die Impfreaktion auch nach Wochen nicht nach? Oder kommt es gar erst eine ganze Weile nach der Impfung zu einer Beeinträchtigung? Dann kann das ein Fall für einen Entschädigungsanspruch sein.
Der Nutzen überwiegt bei Weitem das Risiko: So ist es bei zugelassenen Impfstoffen vorgesehen. Das bedeutet aber nicht, dass es in Einzelfällen nicht doch mal zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch eine Impfung kommen kann. Alles, was dann über das „übliche Ausmaß einer Impfreaktion“ hinausgeht, bezeichnet man als Impfschaden.
In solchen Fällen haben Betroffene mitunter Anspruch auf Entschädigung. Nur wie genau vorgehen, wenn man diesen Verdacht hat?
Erste Anlaufstelle bei Beschwerden ist laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin. Er oder sie könne eine erste Diagnose stellen und entsprechende therapeutische Maßnahmen einleiten. Bei Verdacht auf einen Impfschaden sind die Mediziner verpflichtet, den Fall dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Handelt es sich tatsächlich um einen Impfschaden, der durch eine von der zuständigen Landesbehörde empfohlene Schutzimpfung eingetreten ist, können Geschädigte einen Antrag auf Entschädigung stellen. Das tun sie in der Regel beim jeweiligen Versorgungsamt des Bundeslandes, in dem die Impfung durchgeführt worden ist. Je nach Bundesland könne die Zuständigkeit abweichen, so das Gesundheitsministerium. Betroffene sollten sich deshalb vorab erkundigen, wo genau der Antrag gestellt werden muss.
Diese Anlaufstellen bieten Hilfe
In der Regel richten sich die Ansprüche gegen das jeweilige Bundesland. Je nach Fall kann laut BMG aber auch eine Haftung des Impfstoffherstellers oder bei einem Behandlungsfehler auch die des Arztes infrage kommen.
Hilfestellung bei der Einleitung des Entschädigungsverfahrens können die Gesundheitsämter bieten. Das BMG empfiehlt Betroffenen, die sich eine individuelle Beratung wünschen, außerdem, sich an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) zu wenden. Neben einer kostenlosen Beratungshotline (0800 011 77 22) stehen hier Möglichkeiten der Online- oder Vor-Ort-Beratung zur Verfügung.
Übrigens: Bei einem Impfschaden durch eine Corona-Schutzimpfung, die zwischen dem 27. Dezember 2020 und dem 7. April 2023 auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommen wurde, besteht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung - unabhängig davon, ob die Impfung von der Landesbehörde öffentlich empfohlen wurde oder nicht.