Berlin (dpa/tmn). Kann eine Parkinson-Erkrankung einen Betroffenen bei der Niederschrift seines letzten Willens ausbremsen? Ein Gericht trifft dazu eine klare Entscheidung.
Zitternde Hände und Bewegungsstörungen sind im Verlauf einer Parkinson-Erkrankung häufige Begleiterscheinungen. Dadurch kann nicht zuletzt das Schriftbild eines Betroffenen beeinträchtigt werden. Dass man deswegen aber nicht gleich testierunfähig wird, zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts (Az.: 6 W 48/22), auf das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist.
In dem konkreten Fall hatte ein kinderloser Mann unter einer Parkinson-Erkrankung gelitten. Fünf Jahre nach Ausbruch der Krankheit verfasste er ein eigenhändiges Testament, in dem er seinen Nachbarn als seinen Alleinerben einsetzte und dessen Sohn als Ersatzerben benannte. Kurze Zeit später verstarb der Mann, dessen Nachbar beantragte auf Grundlage des Testaments einen Erbschein. Aufgrund eines früheren Testaments hielt sich allerdings die Nichte des Verstorbenen für die rechtmäßige Erbin.
Ausschlaggend: Können Erkrankte noch schreiben?
Zu Unrecht, entschied das Gericht. Zwar könne sich eine Parkinson-Erkrankung auf die feinmotorischen Fähigkeiten eines Betroffenen auswirken. Solange die Person aber noch schreiben könne, könne sie auch selbstständig ein gültiges Testament verfassen. Kann das Gericht anhand von Schriftproben eine hinreichende Ähnlichkeit der Schrift erkennen, bedarf es zum Nachweis noch nicht einmal eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen.
Zu einer automatischen Testierunfähigkeit führt eine Parkinson-Erkrankung nicht. Voraussetzung dafür wäre eine Einsichts- und Handlungsunfähigkeit aufgrund einer krankhaften geistigen Schädigung.
Parkinson aber weist kein einheitliches Krankheitsbild auf, eine Einschränkung der freien Willensbildung geht nicht automatisch mit der Erkrankung einher. Lässt sich eine solche geistige Beeinträchtigung nicht aufgrund der Symptomatik erkennen, bleibe es bei der Vermutung, dass der Betroffene testierfähig ist, so das Gericht.