Regenstauf/Berlin (dpa/tmn). Die Rentenerhöhung ist für viele Ruheständler grundsätzlich erfreulich. Nur müssen einige von ihnen dadurch auf einmal Steuern zahlen. Es gibt aber Ausgaben, die das verhindern können.
Mit der Rentenerhöhung zum 1. Juli werden zig Rentner steuerpflichtig. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums trifft das auf 109 000 Ruheständler zu. Sie werden mit den höheren Einkünften den sogenannten Grundfreibetrag von derzeit 10 908 Euro für Alleinstehende oder 21 816 Euro für zusammenveranlagte Ehepaare überschreiten und müssen damit auf einen Teil ihrer Rente Steuern bezahlen.
Maßgeblich ist das Gesamteinkommen - also neben der gesetzlichen Rente etwa auch Einkünfte aus privater Vorsorge, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte. Von der Gesamtbruttorente gehen laut Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) dann zunächst noch die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung ab. Außerdem muss der individuelle Rentenfreibetrag in Abzug gebracht werden, der von Ruheständler zu Ruheständler verschieden ausfallen kann - je nach Jahr des Renteneintritts.
Wer dann noch immer über dem Grundfreibetrag liegt, sollte mit der Steuererklärung prüfen, welche weiteren Posten er steuerlich geltend machen kann.
Das können laut Lohi etwa sein:
- Ausgaben für Handwerker oder haushaltsnahe Dienstleistungen
- Mietnebenkosten
- Krankheitskosten
- Ausgaben für Medikamente
- Zahnersatz
- Brillen
- Prothesen
- Kur- oder Krankenhausaufenthalte
- Spenden
Und: Wer einen Behinderungsgrad nachweisen kann, profitiere außerdem vom Behinderten-Pauschbetrag, der zwischen 384 und 7400 Euro beträgt.