Hamburg. Die Verbraucherzentrale Hamburg gibt Tipps an alle Urlauber. Welchen Unterschied eine “Schneegarantie“ des Unternehmens machen kann.
Die Zeit läuft – in den nächsten Tagen werden viele Hamburger in die Skiferien fahren. Eine der wichtigsten Fragen der Reisenden: Liegt Schnee? Kann ich tatsächlich mit den Brettern unter den Füßen die Berge herunterfahren? Nicht wenige Hamburger informieren sich diesbezüglich über Wetter-Apps und müssen feststellen: viel Grün, kaum Weiß auf zahlreichen Pisten.
Doch welche Stornierungsmöglichkeiten habe ich nach einer Buchung als Skifahrer, wenn in meiner Urlaubsregion kein Schnee liegt? Auch die Verbraucherzentralen erreichen dazu aktuell viele Anfragen.
Hamburg: Kann ich meine Skiferien kostenfrei stornieren?
„Grüne Hügel statt Winterlandschaft berechtigen grundsätzlich nicht dazu, den Urlaub kostenfrei zu stornieren“, heißt es dazu von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Etwas anderes gilt nur, wenn bei Vertragsschluss mit dem Reiseveranstalter oder dem Hotel ausdrücklich vereinbart wurde, dass ausreichend Schnee für einen gelungenen Skiurlaub vorhanden ist.“
Zudem weisen die Experten darauf hin, dass einige Reiseveranstalter eine so genannte Schneegarantie geben. Doch die Details dazu sollten im Kleingedruckten genau gelesen werden: „Wann liegt Schneemangel vor? Welche Rechte haben Sie? Können Sie den Urlaub bei Schneemangel wirklich stornieren oder nur umbuchen?“ Zudem ließen sich die Veranstalter ihre „Schneegarantie“ auch extra bezahlen.
Wenn man sich das Bein kurz vor der Reise verstaucht
Neben eines möglichen Schneemangels kann bereits im Vorfeld der Reise ein weiteres Problem auftreten: eine Verletzung, die Skifahren unmöglich macht. Hier ist die Verbraucherzentrale in ihrer Einschätzung eindeutig: „Unfälle und Verletzungen gehören in den Risikobereich des Reisenden und berechtigen nicht zur Kündigung des Reisevertrages.“
Werde der Reisevertrag gekündigt, können hohe Stornokosten die Folge sein. Auch gebuchte Hotels müssen bezahlt werden. Wenn das Hotel das Zimmer aber anderweitig vermietet, müssen die Einnahmen durch den neuen Gast angerechnet werden.
Reiserücktrittversicherung – hilft sie weiter?
Wichtig zu wissen: Reiserücktritts- und abbruchversicherungen zahlen laut Verbraucherzentrale in der Regel nur „wenn unerwartet schwere Erkrankungen auftreten, nicht aber, wenn Sie nur die geplante sportliche Tätigkeit nicht ausüben können“. Allerdings kann bei einigen Versicherungen die so genannte Sportunfähigkeit zusätzlich abgeschlossen werden. Doch auch hier ist wichtig: Die Details ganz genau lesen!