Berlin. Viele Firmen wollen in der Krise das Urlaubsgeld streichen. Arbeitsrechtlerin Nicola Gragert klärt auf, was erlaubt ist und was nicht.

Die Corona-Krise hat viele Unternehmen in eine wirtschaftlich schwere Situation gebracht. Um Kosten zu senken, wollen einige Firmen das Urlaubsgeld streichen. Für viele Arbeitnehmer gehört das Urlaubsgeld aber inzwischen zum fest eingeplanten Beitrag ihres Jahresgehalts.

Der Autokonzern BMW will zum Beispiel statt Urlaubsgeld mehr Urlaubstage einräumen. Der Schienenfahrzeughersteller Bombardier erklärte, dass Mitarbeiter auf Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Entgelterhöhungen verzichten und zudem ohne finanziellen Ausgleich länger arbeiten sollen.

Auch die Meyer-Werft in Papenburg plant Einschnitte. Der Kreuzfahrtschiff-Hersteller will wegen des Stillstands in der Branche seine Kapazitäten drastisch reduzieren. Neben Kurzarbeit, mehrwöchigen Betriebsschließungen, wird mit dem Betriebsrat darüber verhandelt, das Urlaubsgeld erst zu zahlen, wenn der Neubau „Iona“ ausgeliefert ist.

Urlaubsgeld hilft vielen Arbeitnehmern gerade in der Corona-Krise

Doch gerade in der Corona-Krise kann das Urlaubsgeld Beschäftigen helfen, durch Kurzarbeit entstandene Finanzlücken zu stopfen. Mehr als die Hälfte der Beschäftigten in der Privatwirtschaft bekommen gar keinen Zuschuss ihres Arbeitgebers für die Urlaubskasse. Das geht aus einer aktuellen Studie des WSI-Tarifarchivs der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung hervor.

Für diejenigen, die einen Anspruch auf Urlaubsgeld haben, sei die Sonderzahlung als Beitrag zur Stabilisierung der Einkommenssituation von großer Bedeutung, sagte Thorsten Schulten, Leiter des WSI-Tarifarchivs. „Umso problematischer ist es, dass nun einzelne Unternehmen hergehen und das Urlaubsgeld streichen wollen“, so Schulten.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es nicht. Urlaubsgeld wird typischerweise auf Grundlage von Tarifverträgen oder aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung geleistet. Damit hängen die Bedingungen immer von den jeweils darin vorgesehenen Regelungen ab. „Gerade deshalb ist die Frage nach dem Anspruch auf das Urlaubsgeld ein rechtlich schwieriges Thema“, sagt die auf Arbeitsrecht spezialisierte Hamburger Anwältin Nicola Gragert auf Nachfrage unserer Redaktion.

Wenn das Urlaubsgeld im Tarifvertrag festgelegt ist

Die größten Chancen Urlaubsgeld zu erhalten, haben der Böckler-Studie zufolge Beschäftigte in tarifgebundenen Unternehmen. Rund 71 Prozent von ihnen erhalten einen Gehaltszuschuss für die schönsten Wochen des Jahres. Zum Vergleich: Bei Beschäftigten, für die kein Tarifvertrag gilt, sind es lediglich 34 Prozent.

Der Tarifvertrag wird zwischen der Gewerkschaft und den Arbeitgeberverbänden und einzelnen Arbeitgebern geschlossen und muss auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anwendbar sein. Die Regelungen zum Urlaubsgeld sind im Tarifvertrag meist beim Thema „Urlaub“ oder „Vergütung“ zu finden.

Auch wenn es sich um einen Tarifvertrag handelt, heißt das nicht automatisch, dass alle die gleiche Summe bekommen. Der Tarifvertrag kann unterschiedliche Regelungen beispielsweise zur Höhe für unterschiedliche Beschäftigtengruppen festlegen.

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung hat diese Grafik zum Urlaubsgeld in den unterschiedlichen Berufen mit Tarifverträgen erstellt.
Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut der Hans-Böckler-Stiftung hat diese Grafik zum Urlaubsgeld in den unterschiedlichen Berufen mit Tarifverträgen erstellt. © Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut der Hans-Böckler-Stiftung (WSI)

Was gilt, wenn ein Arbeitgeber das Urlaubsgeld wegen Corona nicht zahlen möchte oder kann? Ergibt sich aus dem Tarifvertrag grundsätzlich ein Anspruch auf Urlaubsgeld, ist zu prüfen, ob darin Regelungen enthalten sind, die den Arbeitgeber berechtigen, die Zahlung zum Beispiel im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation zu verweigern.

Was gilt, wenn das Urlaubsgeld individuell vereinbart ist

Erhält der Arbeitnehmer Urlaubsgeld auf Grundlage eines individuellen Arbeitsvertrags muss geprüft werden, welche Bedingungen tatsächlich vereinbart wurden. Deshalb rät die Arbeitsrechtlerin Arbeitgebern bereits bei Vertragsabschluss sorgfältig darauf zu achten, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe Urlaubsgeld gewährt wird, welchen Zweck die Zahlung verfolgen soll und wann der Anspruch ausnahmsweise nicht besteht. Dadurch kann später Streit über die Zahlung vermieden werden.

Nicola Gragert hebt hervor, dass allein die Bezeichnung als Urlaubsgeld noch nicht viel über den rechtlichen Charakter der Zahlung aussagt. Entscheidend ist, ob eine Akzessorietät (meint juristisch die Abhängigkeit von einem bestehenden Recht zu einem anderen Recht) zum Urlaub oder zum Urlaubsgeld besteht. Es kann sich auch trotz der Bezeichnung als Urlaubsgeld der Sache nach um eine leistungsabhängige Vergütungskomponente handeln, die über das Jahr „erarbeitet“ und dann nur im Sommer ausgezahlt wird. Im letzten Fall scheidet eine Kürzung aus.

Corona-Krise und Arbeitsrecht, was im Homeoffice gilt:

Können Arbeitgeber mit bestimmten Klauseln beim Urlaubsgeld flexibel bleiben?

Wird im Arbeitsvertrag ein unbedingter Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubsgeld geregelt, sind die Gestaltungsmöglichkeiten, kein Urlaubsgeld zu zahlen, eher gering, so Nicola Gragert. Um eine Flexibilität zu erhalten, sollten Gründe für den Widerruf der Zusage geregelt werden. Dann müssen aber die Widerrufsgründe klar, prägnant und verständlich im Vertrag beschrieben sein. Das kann zum Beispiel ein bestimmter Gewinnrückgang sein, der dann auch vorliegen muss, wenn die Zahlung nicht fließen soll.

Urlaubsgeld wurde bisher ohne vertragliche Regelung gezahlt

Dr. Nicola Gragert ist in Hamburg Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Dr. Nicola Gragert ist in Hamburg Fachanwältin für Arbeitsrecht. © Privat | Privat

Die Auftragslage ist schlecht, der Arbeitgeber möchte in diesem Jahr kein Urlaubsgeld gewähren, worauf muss er achten? Hat der Arbeitgeber in den vergangenen Jahren immer wieder Urlaubsgeld in einer bestimmten Höhe gezahlt, ergibt sich die Frage, ob sich daraus für den Arbeitnehmer Ansprüche auch für die Zukunft ableiten lassen. Das nennt man dann das Prinzip der „betrieblichen Übung“.

Ist eine solche gegeben, besteht die Pflicht, auch in diesem Jahr das Urlaubsgeld zu gewähren. Waren die Zahlungen in den Vorjahren nicht gleich hoch oder unter einem sogenannten „Freiwilligkeitsvorbehalt“ gewährt , ist kein Anspruch der Arbeitnehmer für die Zukunft entstanden. Dann kann der Arbeitgeber auch wirklich „frei“ entscheiden und im Zweifel die Zahlung einstellen.

Die Anforderungen an einen verbindlichen Freiwilligkeitsvorbehalt sind aber hoch. So ein Freiwilligkeitsvorbehalt muss vom Arbeitgeber bei jeder Zahlung von l Urlaubsgeld nachweisbar erklärt werden. Es muss klar gestellt sein, dass die Leistung freiwillig gezahlt wird, kein Rechtsanspruch von Seiten des Arbeitnehmers daraus entsteht und der Arbeitgeber frei ist, sich in jedem Jahr neu zu entscheiden, ob und wie hoch das Urlaubsgeld ist. und zwar nach bei mehrmaliger vorbehaltloser Zahlung kein Anspruch für die Zukunft entsteht.

Wann tritt eine „betriebliche Übung“ ein, wann entsteht daraus ein Anspruch?

Eine betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, aus dem die Arbeitnehmer schließen dürfen, der Arbeitgeber wolle sich zu einer Leistung auch für die Zukunft verpflichten. Eine Entscheidung darüber wird im Einzelfall getroffen. Wie oft der Arbeitgeber gezahlt haben muss, damit sich daraus eine betriebliche Übung ergibt, ist wieder eine Einzelfallentscheidung.

Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitgeber, das Urlaubsgeld auszusetzen?

Wenn der Arbeitgeber in diesem Jahr zum Beispiel wegen einer schlechten wirtschaftlichen Situation kein Urlaubsgeld zahlen möchte oder kann, sollte er laut Gragert dem Arbeitnehmer die Gründe plausibel machen und idealerweise mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung darüber treffen, wenn die vertraglichen Regelungen keinen Widerruf der Zusage zulassen.

Falls der Arbeitnehmer nicht zustimmt und keine wirksame Widerrufsmöglichkeit besteht, kann der Arbeitgeber versuchen, einseitig davon Abstand zu nehmen. So eine „Änderungskündigung“ ist laut Gragert in der Theorie möglich, aber in der Praxis schwer umzusetzen, da die rechtlichen Anforderungen dafür außerordentlich hoch sind.

Wieviel Urlaubsgeld wird im Durchschnitt gezahlt?

Die Höhe des Urlaubsgeldes schwankt stark je nach Branche - zwischen 155 und 2513 Euro in der mittleren Vergütungsgruppe. Am wenigsten Urlaubsgeld bekommen Beschäftigte laut der Böckler-Studie in der Landwirtschaft und im Hotel- und Gaststättengewerbe. Über hohe Gelder können sich dagegen Arbeitnehmer etwa in der Holz- und Kunststoffverarbeitung, der Metallindustrie, dem Kfz-Gewerbe und der Versicherungsbranche freuen.

Im Öffentlichen Dienst gibt es kein gesondertes tarifliches Urlaubsgeld. Es wird mit dem Weihnachtsgeld zu einer einheitlichen Jahressonderzahlung zusammengefasst. Gegenüber dem Vorjahr hat sich das tarifliche Urlaubsgeld in 11 von 22 untersuchten Branchen erhöht – meist um 1 bis 3,5 Prozent.

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