Berlin.

Vermieter dürfen sich freuen, Mieter haben das Nachsehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil über die Kündigung einer Wohnung wegen Zahlungsverzug die Rechte der Vermieter gestärkt. Vermieter dürfen ihren Mietern, die mit ihren Mietzahlungen zwei Monate im Rückstand sind, das Wohnverhältnis kündigen. Dies kann sowohl fristlos als auch per ordentlicher Kündigung mit Frist geschehen. Selbst wenn die Mieter ihre Mietschulden nach Aufforderung noch rückwirkend begleichen, bleibt die ordentliche Kündigung wirksam.

Mit diesem Urteil widersprachen die BGH-Richter in einem Revisionsverfahren dem Berliner Landgericht und hoben dessen Urteile am Mittwoch auf (Az. VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17). Das Landgericht muss nun erneut im Einzelfall prüfen, inwieweit den Mieter die Schuld für die Mietrückstände trifft – und ob der Vermieter ein „berechtigtes Interesse“ für eine ordentliche Kündigung nachweisen kann.

Mieterbund fordert Gesetzgeber zum Handeln auf

„Die Entscheidung mag juristisch nachvollziehbar sein, aber das Ergebnis ist absurd“, kritisiert der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das BGH-Urteil. „Der Mieter, der innerhalb der gesetzlichen Schonfrist all seine Schulden bezahlt hat, verliert trotzdem die Wohnung.“ Mit seiner Zahlung sei zwar die fristlose Kündigung vom Tisch, so Siebenkotten, „die ordentliche Kündigung wegen der Pflichtverletzung ‚Zahlungsverzug‘ aber nicht. Sie bleibt wirksam“.

Der Chef des Mieterbundes sieht deshalb dringenden Änderungsbedarf: „Hier besteht eine Gesetzeslücke, der Gesetzgeber muss handeln. Wer seine Mietschulden bezahlt, muss wohnen bleiben dürfen.“

Konkret verhandelt wurden zwei Fälle, in denen Berliner Mieter mehrere Monatsmieten schuldig geblieben waren. So hatte ein Hauptmieter im Juli 2004 einen Mietvertrag über eine rund 28 Quadratmeter große Ein-Zimmer-Wohnung in Berlin-Wilhelmsruh abgeschlossen. Am 11. Juli 2016 kündigte der Vermieter per Brief den Vertrag fristlos – und zwar mit sofortiger Wirkung – und zudem mit einer ordentlichen Frist zum 31. Oktober 2016.

Der Grund: Der Mieter hatte die Monatsmieten für Juni und Juli 2016 in Höhe von insgesamt 550,30 Euro nicht gezahlt. Der Mieter beglich nach Erhalt des Schreibens gut eine Woche später – am 19. Juli 2016 – die ausstehende Zahlung. Dennoch klagte der Vermieter auf Räumung. Schließlich trafen sich die Vertragspartner vor Gericht. Das Amtsgericht Pankow gab zunächst dem Vermieter recht, doch in der Berufung verlor er. Denn das Berliner Landgericht bestärkte wiederum den Mieter in seiner Auffassung, dass mit der Nachzahlung der Mietrückstände auch die Kündigung unwirksam sei. Doch diese mieterfreundliche Rechtsauffassung wurde von den Richtern des VIII. Zivilsenats nun wieder gekippt.

Der Hauseigentümerverband Haus & Grund sieht sich unterdessen in seiner Auffassung gestärkt. „Die Entscheidung der Karlsruher Richter ist nichts Neues. Mit ihrem heutigen Urteil haben sie die geltende Rechtslage bestätigt“, sagte der Präsident von Haus & Grund Deutschland, Kai H. Warnecke, unserer Redaktion: „Das Urteil hat damit auch keine Veränderungen zur Folge, schafft jedoch mehr Sicherheit für beide Seiten, für Vermieter und Mieter. Insofern ist das Urteil begrüßenswert.“