Berlin. Kita-Gebühren, Kleidung, Semesterbeiträge: Eltern geben für ihre Kinder mitunter viel aus – können allerdings bei der Steuer sparen.

Familien will der Staat fördern – und deshalb steuerlich entlasten. Doch was bedeutet das konkret? Welche Kosten können Eltern in der Steuererklärung absetzen – und welche nicht?

Zunächst erhält jeder Elternteil für 2018 einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4788 Euro. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt hingegen unverändert bei 1320 Euro pro Kind und Elternteil bestehen. Insgesamt wird einem Elternpaar pro Kind im Jahr 2018 also ein Kinderfreibetrag von 7428 Euro gewährt.

Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung

„Allerdings wird dieser Freibetrag nicht zusätzlich zum Kindergeld gewährt“, sagt Rauhöft. Das monatlich gezahlte Kindergeld wird auf den Steuervorteil angerechnet.

Das Kindergeld betrug 2018 monatlich 194 Euro für das erste und zweite Kind. „Deshalb wirkt sich der Kinderfreibetrag erst bei höherem Einkommen mit höherem Steuersatz aus“, erklärt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Eltern mit geringerem Einkommen würden vom Freibetrag nur profitieren, wenn sie von dem anderen Elternteil getrennt leben. Dann könnten sie sich für minderjährige Kinder in vielen Fällen den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung vom anderen Elternteil übertragen lassen.

Privatschulen auch absetzbar

Neben den Freibeträgen lassen sich Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr absetzen. Das geht Rauhöft zufolge bis zu einer Höhe von 6000 Euro pro Kind und Jahr und umfasst etwa Kosten für die Kita, den Hort oder das Au-pair. Wer seine Kinder auf Privatschulen oder bestimmte Schulen im europäischen Ausland schickt, kann die Kosten ebenfalls absetzen – bis zu einer Höhe von 5000 Euro.

Wenn die Kinder eine Ausbildung machen oder studieren, sind Eltern auch Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes von der Steuer absetzbar. Sind die Kinder volljährig, in Ausbildung und wohnen auswärts, können Eltern zusätzlich einen Jahresfreibetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen. Diese Regelungen gelten bis zum 25. Lebensjahr, so Rauhöft.

Für ältere Kinder könnten Eltern jedoch ebenfalls einen Unterhalt in Höhe von 9000 Euro absetzen, ebenso wie die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung. Allerdings wird dann eigenes Einkommen der Kinder angerechnet, wenn es 624 Euro im Jahr übersteigt.

Lebensunterhalt kann nicht abgesetzt werden

„Für Kinder mit Behinderungen gelten die Altersgrenzen nur, wenn sie danach in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten“, ergänzt Erich Nöll, ebenfalls vom BVL. Es gebe allerdings keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung des Kindes erst nach dessen 25. Geburtstag eingetreten ist, etwa durch einen Unfall.

Nicht absetzen könnten Eltern hingegen übliche Kosten des Lebensunterhalts, sagt Wolfgang Wawro, Experte des Deutschen Steuerberaterverbands. Diese Kosten sollen durch die Freibeträge bereits pauschal abgedeckt werden. Ausgaben für Verpflegung, Freizeitaktivitäten oder Nachhilfe bleiben unberücksichtigt.

Außerdem wichtig: „Kosten, die dem Kind selbst entstehen, gehören grundsätzlich nicht in die Steuererklärung der Eltern“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Eltern, die ihre Kinder etwa während des Studiums finanziell unterstützen, falle es oft besonders schwer, das zu beachten. Es gilt jedoch: Semesterbeiträge, Kosten für Fachliteratur oder das Auslandssemester gehören in die Steuererklärung des Kindes - und nicht in die der Eltern.

Steuerklasse eventuell vor der Geburt des Kindes wechseln

Für werdende Eltern kann es Nöll zufolge zudem sinnvoll sein, die Steuerklasse rechtzeitig vor der Geburt des Kindes zu wechseln. Denn bei der Elterngeldberechnung fließt die Höhe der in den Monaten vor der Geburt monatlich gezahlten Steuern ein. Diese ist wiederum von der Steuerklasse abhängig. Am meisten Elterngeld wird gezahlt, wenn der Empfänger vorher in Steuerklasse III war.

Geht die Mutter nach der Geburt länger in Elternzeit als der Vater, sollte sie sieben Monate vor Zahlung von Mutterschaftsgeld den Antrag auf Wechsel in die Steuerklasse III stellen. Dann erhält sie in der Regel mehr Elterngeld. Jedenfalls dann, wenn sie berufstätig ist und mehr als das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro zu erwarten hat.

Wechselt die werdende Mutter die Steuerklasse, obwohl sie weniger als der angehende Vater verdient, hat das Paar zwar vor der Geburt weniger Netto zum Leben. Diesen Nachteil können Eltern aber über die Steuererklärung wieder ausgleichen. Beim bewilligten Elterngeld ist das später nicht mehr möglich, weiß Rauhöft. „Bleibt die Ehefrau in der Steuerklasse V, bekommt sie weniger Elterngeld und kann dieses Minus nicht wieder zurückholen.“ (dpa/ac)