Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage des Landes Rheinland-Pfalz abgewiesen und die Steuer für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Die Abgabe bringt dem Bund pro Jahr eine Milliarde Euro.
Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Luftverkehrssteuer gebilligt. „Die Vorschriften des Luftverkehrssteuergesetzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar“, sagte der Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof am Mittwoch in Karlsruhe. Die Richter wiesen damit eine Klage von Rheinland-Pfalz ab.
Das Land wollte die Ticketsteuer für nichtig erklären lassen. Die Finanzabgabe war 2011 von der schwarz-gelben Bundesregierung unter anderem zur Etatsanierung eingeführt worden. Sie bringt dem Bund pro Jahr eine Milliarde Euro Einnahmen und wird auf alle gewerblichen Passagierflüge erhoben, die in Deutschland starten. Die Ticketabgabe gilt für deutsche wie für ausländische Airlines. Der Steuersatz ist nach Entfernung gestaffelt und beträgt etwa für einen Flug bis 2500 Kilometer Entfernung 7,50 Euro pro Passagier.
Die Richter folgten den Argumenten des Landes nicht: Die Ticketsteuer sei nicht ungerecht ausgestaltet, hieß es. Sie verstoße auch nicht gegen die vom Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit der Airlines.
Bund hält an Steuer fest
Die deutsche Luftfahrtbranche sieht sich durch die Steuer finanziell extrem belastet. So habe die Steuer allein die vier deutschen Fluggesellschaften Lufthansa, Air Berlin, Condor und Tui Fly bisher rund zwei Milliarden Euro gekostet, kritisiert der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL). Das Geld fehle bei Investitionen. Flughäfen machen die Ticketsteuer außerdem für sinkende Passagierzahlen verantwortlich: Airlines wanderten ins benachbarte Ausland ab, wo sie keine Abgabe zahlen müssten.
Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) hatte jüngst deutlich gemacht, dass eine Änderung der Ticketsteuer im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen ist. Auch wenn Billigflieger Ryanair den Bundestag am Dienstag noch aufgefordert hat, die Ticketsteuer „in den Wind zu schießen“ – der Bund wird an der Abgabe festhalten, sollte das Bundesverfassungsgericht nicht anders entscheiden.