Streicht ein Mieter seine Wohnung bunt, muss er sie auch dann neutral gestrichen zurückgeben, wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Machen bunte Wände eine Neuvermietung unmöglich, müssen Mieter beim Auszug dafür Schadenersatz leisten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil (Aktenzeichen: VIII ZR 416/12).
Die nun verurteilten Mieter hatten 2007 eine frisch in weißer Farbe renovierte Doppelhaushälfte übernommen und dort einzelne Wände mit kräftigem Rot, Gelb und Blau gestrichen. So hinterließen sie die Wohnung beim Auszug nach zwei Jahren. Nun muss der Beklagte laut Urteil dem Vermieter für den Neuanstrich der bunten Wände Schadenersatz leisten. Auch wenn der Mieter laut Vertrag nicht zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, müsse er die Wohnung in „neutraler Dekoration“ zurückgeben, damit sie weiter vermietet werden könne. In ausgefallenen Farben gestrichene Wände würden von vielen Interessenten nicht akzeptiert und die Neuvermietung solch einer Wohnung damit „praktisch unmöglich“.
Schenken sich Ehepartner ein Haus oder eine Wohnung, ist diese Zuwendung nur dann von der Schenkungssteuer befreit, wenn die Familie auch in der Immobilie wohnt. Für Zweit- oder Ferienwohnungen werden dagegen Schenkungssteuern fällig, entschied der Bundesfinanzhof (Az: II R 35/11).