Luxemburg. Fluggäste haben Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro, wenn sie mehr als drei Stunden zu spät am Zielflughafen ankommen. Auch bei Umsteigeflügen sei die Verspätung am Endziel entscheidend, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Es komme nicht darauf an, dass der erste Flug mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden gestartet sei. Auch die Höhe der Ausgleichszahlung, die je nach Entfernung zwischen 250 und 600 Euro liegen kann, richte sich nach dem Zielort (Az.: C-11/11).
Geklagt hatte eine Kundin, die mit Air France von Bremen über Paris und São Paolo in Brasilien nach Asuncion in Paraguay flog. Der Abflug in Bremen verzögerte sich um knapp zweieinhalb Stunden, sodass sie ihre Anschlussflüge in Paris und São Paolo verpasste. Dies führte schließlich zu einer um elf Stunden verspäteten Ankunft am Zielort. Der Rechtsstreit um die Ausgleichszahlung von 600 Euro landete beim Bundesgerichtshof. Dieser legte dem EuGH die Frage vor, welche Teilstrecke relevant sei für die Entscheidung über den Schadenersatz. "Die Ausgleichszahlung hängt nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug ab", erklärte das Luxemburger Gericht.
Der EuGH hat die Fluggastrechte nach der einschlägigen EU-Verordnung von 2004 schon mit mehreren Urteilen gestärkt. So wurde bereits 2009 klargestellt, dass ein Ausgleichsanspruch bei Verspätungen von mehr als drei Stunden ebenso besteht wie bei der Annullierung eines Fluges. Andernfalls wäre es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Fluggäste. Das Ziel des Verbraucherschutzes rechtfertige selbst beträchtliche negative wirtschaftliche Folgen für die Fluggesellschaften. Die Entschädigungen können aber reduziert werden, wenn die Verspätung nachweislich auf außergewöhnliche Umstände - wie Streiks - zurückgehen, die die Luftfahrtunternehmen nicht beherrschen können.