Wie man ungeliebte Geschenke wieder los wird. Verkaufen, umtauschen, welche Rechte haben Verbraucher?

Berlin. Alle Jahre wieder liegen unterm Tannenbaum Geschenke, bei denen ein „Oh, wie schön“ echte Überwindung kostet. Schon beim Auspacken fragt sich der Beschenkte, wie er das Präsent wieder loswerden kann. In einer Umfrage sagten 33 Prozent, sie wollten ihre Geschenke in diesem Jahr bei Nichtgefallen beim Händler zurückgeben.

VERKAUFEN: Relativ einfach haben es die Internetnutzer: Über Onlineauktionen finden jedes Jahr tausende Geschenke einen neuen Besitzer. Das geht schon am Heiligabend los, wenn vor allem literarische Bestseller im Sekundentakt den Besitzer wechseln. Auch DVD-Rekorder, Digitalkameras oder MP3-Player entsprechen oft nicht dem Geschmack. Bei Millionen Nutzern findet sich aber sicher einer, der sich genau das gewünscht hat. Private Verkäufer müssen kein Rückgabe- oder Widerrufsrecht einräumen und können mit einem Hinweis die gesetzliche Gewährleistung ausschließen. Wer ein Gerät anbietet, sollte kein Bild des Herstellers kopieren, sondern selbst fotografieren.

EINTAUSCHEN: Wer nicht ins Internet abtauchen will, findet meist auch in der eigenen Stadt oder in der Nähe eine Gelegenheit, Dampfbügeleisen, Krawatten, Kerzenständer oder Mixer einzutauschen. In zahlreichen Clubs und Cafés wird aus Geschenkefrust so oft ein lustiger Abend. Auch Radiosender und Lokalzeitungen zeigen sich oft einfallsreich, wenn es um Geschenketausch geht.

UMTAUSCH IM GESCHÄFT: Wer sich traut, um den Kassenbon zu bitten, kann das unerwünschte Präsent auch in den Laden zurückbringen. Viele Geschäfte nehmen fehlerfreie Ware innerhalb einer Frist aus Kulanz zurück. Der Händler muss jedoch nicht das Geld auszahlen, sondern kann auch einen Gutschein ausstellen oder darauf bestehen, gegen Neuware umzutauschen.

RÜCKGABE NACH ONLINEEINKAUF: Online bestellte Ware kann innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden. Kommt die Ware aus dem EU-Ausland, läuft diese Frist teils nur eine Woche. Musik, Videos und Software müssen noch in der versiegelten Hülle stecken. Das Porto für die Rücksendung bekommt der Käufer erstattet, wenn der Artikel mehr als 40 Euro gekostet hat. Schwere Waren sollten Käufer abholen lassen und dies schriftlich per Einschreiben verlangen, so dass kein Streit über die Einhaltung der Widerrufsfrist entsteht.

FEHLERHAFTE GESCHENKE: Mangelhafte Geschenke können innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf mit Vorlage des Kassenbons reklamiert werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Ansprüche möglichst schnell geltend zu machen.