Luxemburg. Der EU-Vertrag sieht eine „Verstärkte Zusammenarbeit“ von Staaten vor, wenn ein wichtiges politisches Vorhaben nicht mit der nötigen Einstimmigkeit beschlossen werden kann. Sei dies „nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums“ möglich, so können sich mindestens neun Staaten zusammentun und ein Vorhaben ohne die anderen beschließen. Die „Verstärkte Zusammenarbeit“ werde „als letztes Mittel“ beschlossen, heißt es im Vertrag (Artikel 20).
Sie muss die Ziele der EU fördern und darf laut EU-Vertrag (Artikel 326) auch den Binnenmarkt und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhang nicht beeinträchtigen. Auch darf sie kein Handelshindernis sein oder zur Verzerrung des Wettbewerbs führen. Sie darf auch die Rechte der anderen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen.
Staaten, die eine „Verstärkte Zusammenarbeit“ beschließen wollen, müssen dies bei der EU-Kommission beantragen. Diese legt dann dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor oder begründet, warum sie keinen Vorschlag vorlegt. Gibt es einen Vorschlag der Kommission, so ist auch die Zustimmung des Europäischen Parlaments nötig. Danach kann der Rat beschließen. (dpa)