Bundestag hat ein Gesetz für mehr Kundenschutz im Internet vor Kostenfallen beschlossen. Händler müssen klare Kostenangaben machen.

Berlin. Wenn Internut-Nutzer im Netz unterwegs sind, sollen sie künftig besser vor Kostenfallen im Web geschützt werden. Am Freitag hat der Bundestag eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beschlossen. Danach müssen Internet-Käufer klar und eindeutig über Kosten von Produkten informiert werden, bevor sie einen Vertrag über das Netz abschließen. Dazu muss künftig vom User vor dem Abschicken eine Schaltfläche mit der Angabe „zahlungspflichtig bestellen“ anklicken. Auch Preis, Mindestlaufzeiten und Lieferkosten müssen angezeigt werden.

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sprach von einem wichtigen Schritt zu mehr Sicherheit und Transparenz für die Verbraucher. Die Schutzmechanismen, die es jetzt schon gebe, reichten nicht aus, um die Verbraucher genügend zu schützen, sagte die Politikerin am Freitag. Insbesondere über den Gesamtpreis einer Ware oder Dienstleistung müsse zukünftig klar und verständlich informiert werden. Durch die Gesetzesänderung werden Internet-Händler dazu verpflichtet, die wesentlichen Vertragsinformationen „in hervorgehobener Weise“ zur Verfügung zu stellen. Der Bundestag setzt mit damit eine EU-Richtlinie um.

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Hintergrund: Kostenfallen im Internet

Abo- und Kostenfallen sind in Deutschland ein weitverbreitetes Problem. 5,4 Millionen Nutzer sind einer Studie des Forschungsinstituts ifas bereits in eine derartige Kostenfalle geraten. Bei den Verbraucherzentralen gehen bundesweit monatlich rund 22.000 Beschwerden ein. Der wirtschaftliche Schaden ist immens.

Die Methoden der Kostenfallen sind sehr vielfältig. Meist wird der Nutzer zunächst mit einem kostenlosen Angeboten gelockt und dann vermeintlich zu einer regelmäßigen Zahlung verpflichtet. Um daraufhin eine Zahlung zu erzwingen, bauen die Anbieter in der Regel mit Mahnbescheiden von Inkassounternehmen und Rechtsanwälten eine Drohkulisse auf.

Verbraucherzentralen raten jedoch, auf keinen Fall auf die Zahlungsforderung einzugehen und sich nicht einschüchtern zu lassen. Reagieren sollten die Verbraucher erst, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid eintrifft. In diesem Fall sollte innerhalb von 14 Tagen widersprochen werden. Zudem wird dazu geraten, sich dann an einen Anwalt zu wenden. (dpa/dapd/abendblatt.de)