Gewerkschaften dürfen im Arbeitskampf auch zu unangemeldeten Blitzaktionen aufrufen. Sogenannte Flashmobs (Flash steht für “Blitz“, mob für “Pöbel“) seien nicht generell unzulässig, urteilte gestern der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt.
Erfurt. Bei Flashmobs werden über das Internet oder per SMS möglichst viele Personen zu einer gemeinsamen Aktion an einem bestimmten Ort aufgerufen.
Es gehöre zur im Grundgesetz festgelegten gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit, die Wahl der Arbeitskampfmittel frei zu wählen, so das Gericht. Allerdings müsse sich der Arbeitgeber gegen derartige streikbegleitende Spontanaktionen auch wehren können - etwa durch die Ausübung seines Hausrechts oder eine kurzfristige Betriebsschließung. Die obersten Arbeitsrichter wiesen damit wie bereits die Vorinstanzen eine Klage des Handelsverbandes Berlin-Brandenburg gegen die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di ab.
Die Gewerkschaft hatte 2007 während eines Streiks eine einstündige Aktion in einer Supermarktfiliale organisiert, in der Streikbrecher arbeiteten. Dabei suchten nach dem Aufruf rund 40 Menschen die Filiale auf, kauften Cent-Artikel und verursachten dadurch Warteschlangen an den Kassen.