Das Urteil im Prozess um Lustreisen und millionenschwere Untreue im Volkswagenkonzern ist rechtskräftig. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig wies am Donnerstag die Revisionsanträge der Kläger sowie der Staatsanwaltschaft zurück.

Leipzig. Das Landgericht Braunschweig habe im Februar 2008 in allen wesentlichen Punkten „rechtsfehlerfrei“ geurteilt, begründete der Vorsitzende Richter Clemens Basdorf. Volkerts Anwalt Johann Schwenn sprach von einer Niederlage. Positiv sei lediglich, dass das Gericht die gute Betriebsratsarbeit Volkerts im Urteil unterstrichen habe. Die Bundesanwaltschaft sprach von einem „ausgewogenen“ Urteil.

Damit kann jetzt auch die Haftstrafe gegen den ehemaligen VW-Betriebsratsvorsitzenden Klaus Volkert wegen Beihilfe und Anstiftung zur Untreue von zwei Jahren und neun Monaten vollstreckt werden. Den ehemaligen VW-Abteilungsleiter Klaus-Joachim Gebauer, der die ausschweifenden Reisen des Betriebsrats abgerechnet hatte, hatte die Vorinstanz unter anderem wegen Untreue zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt.

In seiner Begründung hob der Senat vor allem auf die Bonuszahlungen in Höhe von fast zwei Millionen Euro an Volkert ab. Die Verurteilung in diesem Fall sei rechtens. „Der Senat hat daran nichts zu beanstanden“, sagte Basdorf. Volkert hatte in den 1990er Jahren diese Zahlung in Anlehnung an die Top-Gagen des Spitzenmanagements bei VW vom damaligen Personalvorstand Peter Hartz gefordert und bekommen. Betriebsräte dürften laut Gesetz aber nur wie normale Arbeitnehmer entlohnt werden, Bonuszahlungen seien verboten, sagte Basdorf. Dass durch die Zahlungen „Volkerts Stimmung erhellt werden sollte“, mache dies nicht legal.

Den Einwand von Volkerts Verteidiger, der eigentliche Haupttäter in der Affäre sei Hartz und die Strafe Volkerts müsse sich an dessen Strafe orientieren, wiesen die BGH-Richter zurück. Hartz war in einem eigenen Verfahren im Januar 2007 zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 576 000 Euro verurteilt worden.

Lediglich in zwei Punkten kritisierten die Bundesrichter die Vorinstanz. „Ein kleines Fragezeichen“ bleibe hinter dem vom Landgericht nicht beachteten Argument der Staatsanwaltschaft, Volkert hätte in seinem ebenfalls ausgeübten Amt als Aufsichtsratsmitglied bei VW die ihm selbst gewährten Bonuszahlungen verhindern müssen, sagte Basdorf. Zum anderen könne die Verurteilung Gebauers wegen Begünstigung eines Betriebsrates wegen eines Formfehlers nicht aufrechterhalten werden. In allen anderen Anklagepunkten ist das Urteil gegen Gebauer nach Auffassung des BGH aber in Ordnung. An der Täterschaft der Untreue könne kein Zweifel bestehen. (AZ: 5 StR 521/08 – Urteil vom 17. September 2009)