Ein Mann muss für ein Kind zahlen - obwohl er weder biologisch noch rechtlich der Vater ist: Er hatte einer Samenspende zugestimmt.
Karlsruhe. Er stimmte der Samenspende für seine damalige Freundin zu, wollte das Kind aber später nicht - Unterhalt zahlen muss der Mann dennoch, entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Am Mittwoch wies der BGH die Revision des Mannes aus dem Schwäbischen zurück. Willigt ein Partner in eine Samenspende ein, muss er Unterhalt zahlen - egal ob er mit der Frau verheiratet ist oder nicht, so das Grundsatzurteil.
„Das Kind konnte nur durch die Einwilligung des Mannes gezeugt und geboren werden“, erläuterte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose. Deshalb müsse der Mann für den Unterhalt des Kindes aufkommen. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart. Das hatte dem heute fast siebenjährigen Mädchen Unterhaltsanspruch zugesprochen.
Nach einer fast siebenjährigen Beziehung hatte der zeugungsunfähige Mann der Samenspende 2007 schriftlich zugestimmt, um den Kinderwunsch seiner damaligen Partnerin zu erfüllen. Er hatte zunächst Unterhalt gezahlt und sich als Vater gratulieren lassen, drei Monate später aber nichts mehr von Mutter und Kind wissen wollen.
Die Vaterschaft hatte der Mann offiziell nie anerkannt. Zahlen muss er trotzdem. Der Bundesgerichtshof erkannte auf eine „vertragliche Unterhaltspflicht“. Schließlich hatte der Mann beim Hausarzt handschriftlich erklärt, dass er „für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen“ und die Verantwortung übernehmen werde. Dass diese Erklärung eher formlos war, war für den Bundesgerichtshof unerheblich.