Weil er „unerträgliche Qualen“ leide, erkämpfte sich ein belgischer Sexualstraftäter seinen Tod durch Sterbehilfe. Nun steht offenbar das Datum fest, an dem Frank Van Den Bleeken sterben wird.

Brügge. Ein verurteilter belgischer Sexualstraftäter, der seit Jahren das Recht auf Sterben fordert, soll laut einem Pressebericht am 11. Januar Sterbehilfe erhalten. Die Zeitung „De Morgen“ berichtete am Samstag, Frank Van Den Bleeken, der seit 30 Jahren wegen Mordes und Vergewaltigung in Haft sitzt, solle im Gefängnis von Brügge im Nordwesten Belgiens durch eine Giftspritze sterben. Eine Sprecherin des Justizministeriums sagte der Zeitung, am 11. Januar sei „die Zeit gekommen“. Ein Anwalt des Häftlings war für eine Bestätigung nicht zu erreichen.

Van den Bleeken forderte seit Jahren staatliche Hilfe, um sein Leben zu beenden, da er in Haft „unerträgliche psychische Qualen“ erfahre. Im September erhielt er schließlich grünes Licht von den Behörden. Der Häftling betrachtete sich selbst als Gefahr für die Gesellschaft und lehnte eine vorzeitige Haftentlassung ab. Zugleich betrachtete er seine Haftbedingungen aber als unmenschlich. Eine Behandlung in einer niederländischen Spezialklinik lehnten die Behörden ab, woraufhin sich der Häftling entschied, Sterbehilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz kritisierte den Beschluss am Samstag erneut. „Töten statt Therapie“ sei die „kühle Logik der Sterbehilfepraxis in Belgien“, erklärte der Vorsitzende der Stiftung, Eugen Brysch. Durch die Anwendung der Gesetze würden „Recht und Humanität“ auseinanderdriften. Die deutsche Sterbehilfediskussion sollte berücksichtigen, dass sich ein „Recht auf Tötung“ nicht definieren lasse. Die Gesellschaft drohe sich von Begleitung und Heilung zu verabschieden, wenn Sterbehilfe legalisiert werde, erklärte Brysch.

Belgien hatte als zweites Land nach den Niederlanden 2002 das Recht auf Sterbehilfe eingeführt. Allein im Jahr 2013 nahmen 1807 Menschen diese Möglichkeit offiziell in Anspruch. Bedingung dafür ist, dass der Patient „freiwillig, bewusst und wiederholt“ den Wunsch dazu geäußert hat.