Karlsruhe. Bundesgerichtshof entscheidet: Zwangsabstieg aus der Regionalliga nicht rechtmäßig

Der SV Wilhelmshaven geht aus dem jahrelangen Machtkampf mit den Fußballverbänden als großer Sieger hervor. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte den 2012 von der Fifa verhängten Zwangsabstieg des Ex-Regionalligavereins für unwirksam. Die Satzung des Norddeutschen Fußballverbands (NFV), der den Abstieg vollstreckt hatte, biete dafür keine ausreichende Grundlage. Wilhelmshaven fordert jetzt die Wiedereingliederung in die Regionalliga und finanzielle Entschädigung.

Das Urteil könnte auch andere Sportverbände zwingen, ihre Satzungen rechtlich wasserdicht zu machen. Denn die Karlsruher Richter stellten klar, dass die Regeln der übergeordneten Verbände wie etwa der Fifa oder des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) allein die eigenen Mitglieder binden. Für das Nicht-DFB-Mitglied SVW kam es nur auf die NFV-Satzung an. Diese hatte nach Auffassung des BGH aber entscheidende Lücken.

Der SVW hatte sich geweigert, für einen ehemaligen Spieler eine nach Fifa-Regularien fällige Ausbildungsentschädigung zu zahlen, insgesamt 157.500 Euro. Zur Strafe ordnete die Fifa den Zwangsabstieg an, der Club flog Ende der Saison 2013/14 aus der Regionalliga Nord.

Aufsichtsrat Harald Naraschewski sagte nach der Urteilsverkündung zu den nächsten Schritten, der SVW wolle nicht unbedingt klagen. „Wir waren immer zu einer gütlichen Regelung bereit und sind es auch jetzt.“ In der Bringschuld seien aber der NFV und vor allem der DFB, „um das, was er angerichtet hat, wieder in Ordnung zu bringen“. Die Einbußen des Vereins durch den Zwangsabstieg lägen im siebenstelligen Bereich. Wilhelmshaven spielt inzwischen in der Bezirksliga.

Der NFV, der die Revision in Karlsruhe angestrengt hatte, kündigte an, bei Vorliegen der Begründung „umgehend zu klären, ob sich aus diesem Urteil Regressansprüche ergeben“. Der Verband hatte die Ansicht vertreten, Wilhelmshaven habe sich durch die Teilnahme am Spielbetrieb automatisch den Fifa-Regeln unterworfen. Dem BGH-Urteil zufolge gilt das aber nur für die Wettkampfregeln im engeren Sinne. Die Möglichkeit einer Disziplinarstrafe hätte der NFV hingegen so eindeutig in seiner Satzung vorsehen müssen, dass jeder Verein auch die Konsequenzen seines Handelns überblicken könne. Der Richterspruch bezieht sich nur auf den Zwangsabstieg. Es ging nicht um die Frage, ob Wilhelmshaven die Ausbildungsentschädigung hätte zahlen müssen.