Erst bestätigten alle Instanzen die Sperre von zwei Jahren gegen Claudia Pechstein. Doch jetzt darf sie doch beim Weltcup starten.
Berlin. Das Schweizer Bundesgericht hat dem Eilantrag der fünfmaligen Eisschnelllauf-Olympiasiegerin Claudia Pechstein stattgegeben und damit ihren Start beim Weltcup am Wochenende in Salt Lake City ermöglicht. Das bestätigten Pechsteins Manager Ralf Grengel und ihr Anwalt Simon Bergmann. In Salt Lake City will Pechstein über 3000 Meter ihre letzte Chance zur Qualifikation für die Olympischen Winterspiele im Februar in Vancouver nutzen.
„Das war eine Interessensabwägung des Gerichts. Wenn Claudia nicht hätte teilnehmen können, wäre Olympia für sie gestorben gewesen. Hätten dann aber unsere Rechtsmittel Erfolg gehabt, wäre ein irreperabler Schaden entstanden. Deshalb überwogen Claudias Interessen“, sagte Bergmann, stellte jedoch klar: „Das ist kein Indiz dafür, dass unsere Beschwerde im Hauptsacheverfahren automatisch auch Erfolg haben wird.“ Wann die Beschwerde eingereicht wird, ließ Bergmann offen. Gerd Heinze, Präsident der Deutschen Eissschnelllauf-Gemeinschaft (DESG), hatte bereits zuvor signalisiert, dass der Verband Pechstein bei einem erfolgreichen Eilantrag für den Weltcup in der Olympiastadt von 2002 nominieren würde. Der Weltverband ISU wollte zunächst keine Stellungnahme abgeben. Laut Bergmann ist die ISU aber an das gerichtliche Urteil gebunden.
Sollte Pechstein die Norm für Olympia schaffen, hängt ihr Start in Vancouver laut Heinze aber noch vom Hauptverfahren ab. „Wir würden sie nominieren, aber das ist eine einseitige Betrachtung. Das müsste noch mit allen anderen beteiligten Parteien abgesprochen werden“, sagte Heinze.
Der Internationale Sportgerichtshof CAS hatte die zweijährige Sperre des Weltverbandes ISU bestätigt, der Pechstein aufgrund von Indizien (mehrfach überhöhter Retikulozytenwert), jedoch ohne positiven Dopingbefund für zwei Jahre gesperrt hatte. Diese Sperre endet am 9. Februar 2011. Pechstein hat stets ihre Unschuld beteuert und angekündigt, beim Schweizer Bundesgericht Beschwerde einzulegen.