Ahrensburg. In vielen Geschäften ist Einkaufen nur noch mit Termin erlaubt, Kontaktdaten werden erhoben. Es gibt aber einige Ausnahmen.

Wegen steigender Corona-Zahlen in Schleswig-Holstein hat die Landesregierung neue Regeln für Kreise beschlossen, die eine Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschreiten. Davon betroffen ist der Kreis Stormarn, dessen Wert zuletzt bei knapp 70 lag.

Kunden dürfen Einzelhandelsgeschäfte vom heutigen Montag an nur noch nach Terminreservierung („Click & Meet“) betreten. Dies kann aber auch vor Ort spontan durch Zuruf erfolgen. Die Geschäftsleute müssen die Kontaktdaten der Besucher festhalten. Zudem müssen sie sicherstellen, dass wartende Kunden vor dem Laden die geltenden Abstandsregeln einhalten. Auch Freizeit- und Kultureinrichtungen dürfen nur mit Termin betreten werden.

Schulen in Stormarn bleiben geöffnet

„Die Regelungen gelten nicht für Lebens- und Futtermittelangebote, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf, Tierbedarfsmärkte, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter, Baumärkte, Buchläden sowie Tafeln“, sagt Kreissprecher Michael Drenckhahn. „Auch die grundsätzlich beschlossene Öffnung von Schulen bleibt im Kreis Stormarn bestehen.“ Betreiber von Einkaufscentern mit mehr als zehn Geschäften müssen dafür sorgen, dass wartende Kunden die Abstandsregeln einhalten können.

Die neuen Regeln gelten zunächst bis Sonntag, 28. März. Die Landesregierung will künftig jeden Mittwoch die aktuelle Lage in den Kreisen bewerten und über Regeln für die Folgewoche entscheiden.

Neue Regeln bei positiven Selbsttests

Auch die Regeln zur Quarantäne beziehungsweise Isolation für Infizierte und Kontaktpersonen wurden angepasst. Neu ist, dass Stormarner, deren Corona-Selbsttest positiv war, aufgefordert sind, das Ergebnis „unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) in einem Testzentrum, einer Teststation oder bei einem Arzt bestätigen zu lassen“, heißt es aus der Kreisverwaltung. Eine PCR-Testpflicht bestehe aber nicht, die Person könne sich auch 14 Tage absondern. Nur wenn eine Infektion durch ein negatives PCR-Testergebnis ausgeschlossen werden kann, darf die durch einen positiven Selbsttest ausgelöste Quarantäne beendet werden.