Elmshorn. Wegen der Corona-Pandemie war Verkauf und Konsum verboten. Warum die Verfügung des Kreises keinen Bestand mehr hat.

Das vom Kreis Pinneberg angeordnete Verkaufs- und Konsumverbot von Alkohol im Umfeld des Elmshorner Bahnhofs ist vorerst gekippt. Das hat am Mittwoch das Verwaltungsgericht Schleswigentschieden. Die Erste Kammer hat damit auf den Widerspruch eines Bürgers reagiert, der die Allgemeinverfügung des Kreises vom 16. April in diesem Punkt angegriffen hatte.

Das Verbot sollte auf dem Bahnhofsvorplatz, dem gesamten Holstenplatz einschließlich des Durchgangs zur Holstenstraße gelten. Einbezogen war auch der westliche Eingangsbereich von der Königstraße ab der Kreuzung Holstenstraße/Berliner Straße bis zur Bahnunterführung sowie der Zugang zum ZOB ab der Schulstraße.

Die Kammer befand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass die getroffene Regelung rechtswidrig ist. Zwar könne laut der Corona-Bekämpfungsverordnung Ausschank und Verzehr von alkoholischen Getränken in Innenstädten untersagt werden. Es sei dafür jedoch erforderlich, dass die Behörde die Bereiche sowie die zeitlichen Beschränkungen in der Allgemeinverfügung festlege. Dieser Verpflichtung sei der Kreis nicht nachgekommen. Er habe weder dargelegt, weshalb im gesamten Kreisgebiet lediglich der eine Bereich in Elmshorn für ein Alkoholverbot bestimmt worden sei noch, weshalb es keine zeitliche Begrenzung dieses Verbots geben solle.

In einem zweiten Punkt hatte der Bürger keinen Erfolg. Er hatte auch die in der Allgemeinverfügung festgelegte Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in diesem Bereich angefochten. Das Gericht hat in der Interessenabwägung entschieden, dass die Belange des Antragstellers hinter der im überragenden öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der ärztlichen Versorgung zurückzustehen haben.

Die weitergehende Regelung, wonach bei Überschreitung einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern ein generelles Ausschank- und Konsumverbot von Alkohol im öffentlichen Raum des gesamten Kreises besteht, hat weiter Gültigkeit. Diesen Punkt hatte der Antragsteller mit seinem Widerspruch nicht angegriffen.

Bereits 1999 war ein Alkoholverbot in der Elmshorner Innenstadt gerichtlich gekippt worden. Damals war Punker Andreas Forte, später auch Bürgermeisterkandidat, bis vor das Oberverwaltungsgericht gezogen.