Bundesgerichtshof verlangt einen transparenten Reisepreis, die Passagiere profitieren davon aber bestenfalls indirekt.
Klare Worte vom Bundesgerichtshof: Obligatorische Trinkgelder müssen in den Reisepreis eingerechnet werden und dürfen sich nicht in Fußnoten verstecken. Bis zum BGH durchgefochten hat diese Frage ausgerechnet die bereits in früheren Instanzen unterlegene Reederei MSC Kreuzfahrten, die diesen Prozess quasi mit Ansage verloren hat. Dennoch ist Deutschlandgeschäftsführer Michael Zengerle zufrieden: „Wir haben es deswegen durchgezogen, weil wir Klarheit und einheitliche Regeln haben wollten für alle, die sich in dieser Branche tummeln.“
Das Urteil sorgt für einen fairen Wettbewerb unter den Reedereien
Dieser Seitenhieb gilt vor allem dem Konkurrenten Costa. Die Italiener halten als letzte große Reederei an einer Regelung fest, bei der Trinkgelder von den Passagieren automatisch und obligatorisch kassiert werden, sofern keine schweren Servicemängel vorliegen. Nicht immer sind diese Trinkgelder aber in den vom Veranstalter genannten Kreuzfahrtpreisen enthalten. Auch MSC verlangte lange Zeit ein solches Zwangstrinkgeld. Noch während der Prozess durch die Instanzen ging, hatte MSC das System im April 2014 jedoch umgestellt, sodass Trinkgelder nun als freiwillig deklariert werden – wie bei nahezu allen anderen Reedereien auch.
Für den Kreuzfahrtpassagier hat das BGH-Urteil (Aktenzeichen: I ZR 158/14) dennoch einen nicht unerheblichen Haken: Direkt profitiert er nämlich davon nicht. Denn in dem Prozess ging es um Wettbewerbsrecht – also die Frage, ob es wettbewerbswidrig ist, wenn eine Reederei oder ein Reiseveranstalter mit Preisen Werbung macht, die ein solches Zwangstrinkgeld nicht enthalten. Durchsetzen kann das nur ein Konkurrent oder eine Verbraucherschutzzentrale, wie im Falle des MSC-Urteils der Verband Sozialer Wettbewerb.
Das Urteil hat zwar in gewisser Weise für einen faireren Wettbewerb unter den Reedereien und Reiseveranstaltern gesorgt. Für den Kunden sind die Kreuzfahrtpreise dadurch aber nicht transparenter geworden. Denn nach wie vor verlangen die meisten Reedereien pro Passagier und Tag zwischen acht und zwölf Euro und belasten diesen Betrag auch gleich automatisch dem persönlichen Bordkonto. Im Reisepreis sind diese Beträge nicht enthalten, und bei einer einwöchigen Kreuzfahrt für zwei Personen machen sie immerhin rund 150 Euro aus. In so manchem Katalog oder Werbeanzeige findet der Kunde den Hinweis auf die Trinkgelder nur klein und versteckt. Und weil die Trinkgelder offiziell freiwillig sind, ist das juristisch wohl auch nicht zu beanstanden.
Ist der Passagier mit dem automatisch kassierten Trinkgeld nicht einverstanden, muss er selbst aktiv werden und den Betrag reduzieren oder zurückbuchen lassen. Tatsächlich bezahlen daher die meisten Passagiere die empfohlenen und abgebuchten Beträge – auch, weil die Gehälter der Service-Crew an Bord so bemessen sind, dass sie auf die Trinkgelder angewiesen sind.
Ausnahmen sind übrigens Aida, TUI Cruises, Norwegian Cruise Line, Hurtigruten sowie einige Luxusreedereien. Dort sind Trinkgelder im Reisepreis bereits enthalten.